Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine mittelbare Grundstücksschenkung bei Rücklagen nach § 6b EStG
Leitsatz (redaktionell)
Das Rechtsinstitut der mittelbaren Grundstücksschenkung findet außerhalb des Schenkungsteuerrechts nur im Falle von steuerlichen Subventionstatbeständen Anwendung. Auf Rücklagen nach § 6b EStG finden die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung keine Anwendung.
Normenkette
EStG § 6b
Streitjahr(e)
1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob das Rechtsinstitut der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkungen auch bei Rücklagen gemäß § 6 b Abs. 3 EStG zur Anwendung kommt.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1997 von seinem Vater RK im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sowohl der Vater als auch der Kläger sind bilanzierende Landwirte.
Im Zusammenhang mit Grund- und Bodenverkäufen in den Wirtschaftsjahren 1994/1995 und 1995/1996 hatte der Vater des Klägers Rücklagen gemäß § 6 b Abs. 3 EStG in Höhe von 2.745.475,61 DM und 52.145,- DM gebildet. § 2 des Hofübergabevertrages bestimmt, dass diese Rücklagen an den Übernehmer übergeben werden.
Mit Vertrag vom 17. Oktober 1997 erhielt der Kläger von seinem Vater eine Schenkung in Höhe von 1,64 Mio. DM unter der Auflage, das Geld zum Kauf des landwirtschaftlichen Betriebes von Herrn RH sowie zum Kauf von weiteren 2 ha Land im Flurbereinigungsverfahren zu verwenden. Mit Kaufvertrag vom 17. Oktober 1997 erwarb der Kläger den entsprechenden Betrieb zum Preis von 1.482.000,- DM zuzüglich Nebenkosten; mit Vertrag vom 19. Mai 1998 die übrigen Flächen zu einem Preis von 51.561,- DM. Für die Grundstückserwerbungen wurden einschließlich Nebenkosten 1.633.302,10 DM aufgewandt. Die Differenz zu dem Schenkungsbetrag von 1,64 Mio. DM hat der Kläger nicht zurückgezahlt.
Mit weiterem Vertrag vom 29. Januar 1998 erteilte der Vater dem Kläger das Versprechen, ihm schenkweise einen Betrag von 1,46 Mio. DM zu überlassen unter der Auflage, den Schenkungsbetrag zum Ankauf von Landwirtschaftsflächen des Herrn EU sowie des etwaigen Restes für Flächen der Frau LLA oder alternativ von Gütern, die nach § 6 b EStG begünstigt sind zu verwenden. Am gleichen Tage erwarb der Kläger von Herrn EU den Betrieb für 1,29 Mio. DM. Von der zugesagten Schenkung wurden lediglich 1,32 Mio. DM vom Vater an den Kläger gezahlt.
Der Kläger übertrug die vom Vater übernommenen Rücklagen gemäß § 6 b EStG auf die beiden neuen landwirtschaftlichen Betriebe (Hof RH 1.266.217,30 DM; Hof EU 1.305.385,78 DM; Flächen Flurbereinigung 51.561,- DM) sowie auf weitere Maschinenkäufe (125.758,75 DM). Mit Bescheiden vom 3. März 1999 und 19. April 2000 veranlagte der Beklagte die Kläger jeweils erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer 1997 und 1998.
In der Zeit vom 26. Februar bis zum 29. November 2001 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger die Betriebe RH und EU sowie die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erworbenen Flächen im Wege mittelbarer Grundstücksschenkungen von seinem Vater erhalten habe. Er habe deshalb insoweit keine Anschaffungskosten getragen. Dies habe zur Folge, dass die vom Vater gebildete § 6 b-Rücklage nach Ablauf der Reinvestitionsfrist mit Verzinsung zwangsweise aufzulösen sei.
Mit Datum vom 28. März 2002 änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 1997 - 1999 jeweils gemäß § 164 Abs. 2 AO. Darin berücksichtigte er die Auflösung und Verzinsung der § 6 b-Rücklage und im Gegenzuge Abschreibungen auf die hinzu erworbenen Wirtschaftsgüter. Für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 ergaben sich so Gewinnerhöhungen um 3.229.144,- DM bzw. 7.768,- DM. Hinsichtlich der – zwischen den Beteiligten unstreitigen - rechnerischen Ermittlung im Einzelnen wird auf die Anlagen zum Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Der gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Im Klageverfahren vertreten die Kläger die Auffassung, dass der Ehemann die erworbenen Grundstücke nicht vom Vater im Rahmen des § 7 Abs. 1 EStDV übernommen und auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG eingelegt, sondern selbst angeschafft habe. Zivilrechtlich sei der Kläger Vertragspartner bei Abschluss der Grundstückskaufverträge gewesen. Er sei Käufer und somit Erwerber und auf ihn sei das Eigentum übertragen worden. Als Beteiligter der Kaufverträge hätte ihn die Pflicht getroffen, den Kaufpreis zu zahlen. Weil der Kläger den Kaufpreis gezahlt habe, sei die Anschaffung auch entgeltlich. Dabei spiele es keine Rolle, wie der Kläger den Kaufpreis finanziert habe. Aus diesem Grunde habe der Kläger die Grundstücke unmittelbar vom Verkäufer in sein Betriebsvermögen erworben und dafür Anschaffungskosten in Höhe der Kaufpreise aufgewendet.
Diese zivilrechtliche Betrachtung werde nicht...