Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungslast für wesentliche Unterschreitung ortsüblicher Vermietungszeiten für Ferienwohnungen beim Finanzamt
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim Vermieten von Ferienwohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden.
- Können die ortüblichen Vermietungszeiten für Ferienwohnungen in einem Ferienort nicht zuverlässig ermittelt werden, geht dies zu Lasten des FA. Ihm obliegt die Feststellungslast, dass der Stpfl. die ortsüblichen Vermietungszeiten für Ferienwohnungen um mehr als 25 v. H. unterschreitet.
Normenkette
EStG §§ 9, 21 Abs. 1
Streitjahr(e)
1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im zweiten Rechtsgang streitig, ob Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin war verheiratet und wurde in den Streitjahren vom beklagten Finanzamt (FA) mit ihrem Ehemann ...zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin und ihr Ehemann waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Restehofes mit zweigeschossigem Wohnhaus und ehemaliger Gastwirtschaft in... ist ein staatlich anerkannter Erholungsort im Land mit ungefähr 1200 Einwohnern. In der Zeit von .... bis ..... bauten die Klägerin und ihr Ehemann den Restehof in ein Landhaus mit neun Ferienwohnungen und insgesamt 28 Betten um. Diese Ferienwohnungen vermietet die Klägerin ab... bis heute an ständig wechselnde Feriengäste. Sie selbst bewohnte gemeinsam mit ihrem Ehemann am Waldrand in... ein Eigenheim, das ungefähr acht Kilometer von ihrem Ferienhaus entfernt ist. In ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Ehemann der Klägerin aus der Vermietung der Ferienwohnungen Verluste aus Gewerbebetrieb für 1994 i.H.v. …DM und für 1995 i.H.v. .... DM, die das FA zunächst, wie erklärt, in den Einkommen-steuerbescheiden für die Streitjahre berücksichtigte. Beide Bescheide ergingen jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
... führte das FA bei der Klägerin für die Streitjahre eine Außenprüfung durch. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnungen steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten, da dem Ehemann der Klägerin die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht fehle. Das FA folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und setzte mit Bescheiden, jeweils vom..... gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann die Einkommensteuer 1994 auf .... DM und die Einkommensteuer 1995 auf ..... DM herauf und hob für beide Streitjahre den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen diese Bescheide legten die Klägerin und ihr Ehemann Einsprüche ein, die das FA mit Einspruchsbescheid vom... als unbegründet zurückwies.
Hiergegen hat die Klägerin und ihr Ehemann beim Niedersächsischen Finanzgericht zum Aktenzeichen 14 K 498/97 Klage erhoben, die das Gericht mit Urteil vom 26. April 2001 als unbegründet abgewiesen hat. Die Vermietung der Ferienwohnungen in dem Landhaus sei ausschließlich der Klägerin zuzurechnen. Die Verluste aus dieser Vermietung könnten jedoch nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Klägerin berücksichtigt werden, da sie nach den Grundsätzen der sog. Liebhaberei steuerlich außer Ansatz bleiben müssten. Darüber hinaus komme mangels eines hotelmäßigen Angebots oder einer hotelmäßigen Nutzung des Ferienhauses eine Berücksichtigung der erwirtschafteten Verluste auch nicht als gewerbliche Einkünfte in Betracht (....).
Dieses Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Dezember 2004 (IX R 70/02) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Klägerin Vermieterin der Ferienwohnungen gewesen sei und dass diese Vermietungstätigkeit nicht als gewerbliche Tätigkeit steuerlich zu erfassen sei. Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichten jedoch nicht aus, um in der Revisionsinstanz abschließend entscheiden zu können, ob das Finanzgericht zu Recht bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung ihre Einkünfteerzielungsabsicht verneint habe. Das Finanzgericht müsse zunächst feststellen, ob die Klägerin die Ferienwohnungen auch zu privaten Zwecken selbst genutzt oder ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehalten habe. Komme das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Ferienwohnungen teilweise selbst genutzt habe, müsse es bei der jeweiligen Wohnung, die auf die Selbstnutzung und auf die Vermietung entfallenden Kosten aufteilen und durch eine Prognose nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726 feststellen, ob durch die Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden könne. Habe die Klägerin dagegen die Ferienwohnungen ...