Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparabschreibung setzt eine vom Stpfl. zu beweisende Investitionsabsicht zum Bilanzstichtag voraus
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG kann nur bilden, wer auch eine Investitionsabsicht hat. Dieses – ungeschriebene – Merkmal des Steuertatbestandes folgt aus § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG.
2. Da die Investitionsabsicht Voraussetzung für die Bildung der Rücklage überhaupt ist, muss sie am Bilanzstichtag vorgelegen haben. Die Investitionsabsicht ist keine bloße sog. werterhellende Tatsache.
3. Die Beweislast für das Vorliegen der Investitionsabsicht trägt der Stpfl.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob der Kläger für das Streitjahr 1997 eine Rücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG (sog. „Ansparabschreibung”) bilden kann.
Der Kläger war bis zum Jahre 1995 nicht selbstständig beschäftigt. Im Anschluss war er arbeitslos. Im Jahre 1996 (Vorjahr) war der Kläger dann als Ingenieur selbstständig tätig, ebenso im Streitjahr und bis zum Herbst des Folgejahres. Seit 1. Oktober 1998 (Folgejahr) war der Kläger wieder nicht selbstständig bei seinem ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt. Den Anstellungsvertrag hierfür hatte er schon im Sommer 1998 geschlossen. Der Kläger erklärte daraufhin zum 30. November 1998 (Folgejahr) seine Betriebsaufgabe.
Für das Streitjahr gab der Kläger, wie auch für das Vorjahr, eine Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ab, und zwar erstellt unter dem Datum 23. November 1998, beim FA eingegangen Mitte Dezember 1998. In der Gewinnermittlung stellte der Kläger den Einnahmen in Höhe von rund 104.000,00 DM unter anderem als „neutrale Aufwendungen” einen „Sonderposten” mit Rücklageanteil von 23.000,00 DM gegenüber. Dieser Posten sollte eine Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG sein, und zwar für den Kauf eines Computers, ferner von Messgeräten, Schreibtisch und Stühlen (Gesamtbetrag ......, Einzelheiten siehe Bilanzakte). Der Kläger nahm diese Investitionen im Folgejahr, vor der Betriebsaufgabe, nicht mehr vor.
Das Finanzamt veranlagte den Kläger erklärungsgemäß, also unter Berücksichtigung der Ansparabschreibung. Es änderte den Bescheid wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, nachdem es, nach Abgabe der Gewinnermittlung für das Folgejahr, von der Betriebsaufgabe im Folgejahr erfahren hatte und ließ nunmehr die Ansparabschreibung nicht mehr zu. Nach Auffassung des Finanzamtes könne die Rücklage nicht mehr gebildet werden, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage die Investitionsabsicht schon wegen Betriebsaufgabe entfallen sei (Urteil des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein vom 10.04.2000, V 358/99, abgedruckt in EFG 2000, S. 1061). Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Der Kläger meint, er könne die Ansparrücklage bilden, denn er habe bis zum Schluss des Streitjahres die Absicht gehabt, wie erklärt zu investieren. Erst später, im Folgejahr, habe sich seine erneute Einstellung bei der…AG herausgestellt, danach habe er den Entschluss gefasst, seinen Betrieb aufzugeben. Lediglich am Bilanzstichtag, also hier am 31.12.1997, müsse aber eine Investitionsabsicht bestanden haben, um in den Genuss der Rücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG zu gelangen, nicht auch noch später. Diese Absicht sei eine wertbegründende Tatsache, deren Wegfall deshalb nach dem Bilanzstichtag auf die Gewinnermittlung keinen Einfluss mehr haben dürfe.
Der Kläger beantragt,
den Berichtigungsbescheid aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und beruft sich auf sein vorprozessuales Vorbringen im Einspruchsbescheid, auf den wegen weitere Einzelheiten verwiesen wird (Gerichtsakte Bl. 11).
Ergänzend trägt das Finanzamt vor, die spätere Betriebsaufgabe sei lediglich eine „wertaufhellende Tatsache” und müsse deshalb rückwirkend berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann eine Ansparabschreibung nicht bilden.
Gemäß § 7 g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige eine sogenannte Ansparabschreibung i.H.v. 50 v.H. der beabsichtigten Investition bilden. Gemäß § 7 g Abs. 6 EStG steht eine solche Rücklage auch Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung im gleichen Umfange wie bilanzierenden Steuerpflichtigen zu, also auch dem Kläger. Allerdings müssen im Übrigen die Voraussetzungen für die Bildung einer solchen Rücklage vorhanden gewesen sein. Entgegen der Auffassung des Klägers lagen die Voraussetzungen für eine solche Rücklage zum danach – fiktiven - Bilanzstichtag 31.12.1967 in seinem Falle jedoch nicht vor.
Die Rücklage kann nämlich nur bilden, wer auch eine Investitionsabsicht hat. Dieses - ungeschriebene - Merkmal des Steuertatbestandes ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG. Danach darf die Rücklage nämlich lediglich für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die der Steuerpflichtige „voraussichtli...