vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 51/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung der Umsatzsteuer 2012 nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Fortführung der Rechtsprechung des BFH V R 31/12)
Leitsatz (redaktionell)
Von einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Teilbeträge aus auflösend bedingten Forderungen mit einer Fälligkeit von mehr als zwei Jahre nach Vertragsabschluss bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gem. § 17 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als uneinbringlich zu berichtigen sind.
Im Streitfall begehrt die Klägerin die Berichtigung von Provisionsforderungen für die Vermittlung der Fußballspieler A in Höhe von netto 31.500 €, B in Höhe von 12.500 € und C in Höhe von 13.500 € mit vereinbarter Fälligkeit in 2015.
Die Klägerin ist als Spielervermittlerin im bezahlten Fußball tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhält sie Provisionszahlungen von aufnehmenden Fußballvereinen bei erfolgreicher Vermittlung eines Profi-Fußballers. Erfolgreich ist dabei eine Vermittlung, wenn bei (ablösepflichtigen oder ablösefreien) Transfergeschäften der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschreibt und die DFL GmbH als Lizenzgeber daraufhin dem Profi-Fußballer eine Spielerlaubnis erteilt. Die Provisionszahlungen werden dabei in Raten während der Laufzeit des Arbeitsvertrages geleistet, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der auflösenden Bedingung des Bestehens eines Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler stehen.
Umsatzsteuerlich wird die Klägerin nach vereinbarten Entgelten besteuert.
Im Streitjahr 2012 vermittelte die Klägerin die Spieler A (Arbeitsvertrag vom __.08.2012 - 30.06.2015), B (Arbeitsvertrag vom __.08.2012 - 30.06.2015) sowie C (Arbeitsvertrag vom __.07.2012 - 30.06.2015) und traf mit den aufnehmenden Vereinen Provisionsvereinbarungen.
Für die Vermittlung des Spielers A schloss der FC A mit der Klägerin am 03.09.2012 eine Vergütungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich der Verein als Gegenleistung für „die erfolgreiche Vermittlung und den Fortbestand des Lizenzspielervertrages” zur Zahlung von Vergütungen für jede Saison, in der der Spieler beim FC A unter Vertrag steht:
I. Festes Honorar
Saison 2012/13 (…)
… € zzgl. Umsatzsteuer, zahlbar in zwei Raten zum 01.09.2012 und zum 01.03.2013.
Saison 2013/14 und/oder 2014/15 (…)
je Saison einen Betrag in Höhe von 63.000 € zzgl. Umsatzsteuer, zahlbar jeweils zum 01.09. und zum 01.03. innerhalb der Saison.
...
II. Erfolgsabhängige Sonderzahlungen für 2013/14 und/oder 2014/15 ...
III. Weitertransfer ...
Voraussetzungen für die Entstehung eines jeweiligen saisonalen Vergütungsanspruchs sind, dass zum jeweiligen Fälligkeitsdatum der Lizenzspieler-Vertrag zwischen dem FC A und dem Spieler unverändert fortbesteht und der Spieler Inhaber einer Spielerlaubnis ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergütungsvereinbarung vom 03.09.2012 (Bl. 35 - 37 GA) Bezug genommen.
Für die Vermittlung des Arbeitsvertrages B für die Zeit vom __.08.2012 bis 30.06.2015 schlossen die FC B und die Klägerin am 12.09.2012 eine Vergütungsvereinbarung. Danach erhielt die Klägerin für die Vermittlung pro Vertragsjahr ein Pauschalhonorar zzgl. Umsatzsteuer, das sich wie folgt berechnete:
Das mit dem Spieler für das jeweilige Vertragsjahr vereinbarte monatliche Grundgehalt zzgl. … multipliziert mit…Das so zu berechnende jährliche Honorar war gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung in zwei gleichen Raten zum 15.09. sowie 15.02. einer Spielzeit fällig.
Für den Fall des Transfers des Spielers … vereinbarten die Vertragsparteien eine Vergütung in Höhe … .
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergütungsvereinbarung vom 12.09.2012 (Bl. 41 f GA) sowie die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag (Bl. 43 f GA) Bezug genommen.
Der Arbeitsvertrag mit B wurde durch Aufhebungsvertrag vom 01.08.2014 zum 16.08.2014 aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Aufhebungsvereinbarung (Bl. 39 f GA) Bezug genommen.
Für den Abschluss des Arbeitsvertrages mit C erhielt die Klägerin ausweislich der Honorarvereinbarung vom 15.07.2012 mit dem FC C folgende Vergütung:
Für die Saison 2012/13 … € zzgl. Umsatzsteuer, zahlbar je zur Hälfte zum 31.08. und zum 31.01. der Spielzeit.
Für die Saison 2013/14 … € zzgl. Umsatzsteuer …, zahlbar zum 31.08. bzw. 31.01. der Spielzeit.
Für die Saison 2014/15 27.000 € zzgl. Umsatzsteuer … , zahlbar zum 31.08. bzw. 31.01. de...