Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug einer Funktionsholding
Leitsatz (redaktionell)
Das Erbringen von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag ist Teil der unternehmerischen Tätigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung.
Normenkette
AO § 42; UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob Vorsteuern dem nichtwirtschaftlichen Bereich der Klägerin zuzurechnen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Tätigkeit der Ankauf, die Verwaltung und die Verwertung von eigenem Grundbesitz sowie die Projektierung, Sanierung und Erstellung von Bauvorhaben aller Art ist. ….
Die Klägerin war als Kommanditistin an den X und Y. Die X wurde … in der Rechtsform der GbR gegründet. Seit dem 31. Oktober 2012 bestand sie in der Form einer … mit der Klägerin und der Z GmbH & Co. KG als Gesellschafter zu je 50 %. Mit Vertrag vom 31. Januar 2013 veräußerte die Z GmbH & Co. KG 44 % ihrer 50 %-Anteile an die Klägerin. Außerdem wurde die Q Verwaltungs-GmbH als weiterer Gesellschafter aufgenommen. Mit gleichem Vertrag wechselte die X ihre Rechtsform in eine GmbH & Co. KG mit der Q Verwaltungs-GmbH als Komplementärin und der Klägerin und Z GmbH & Co. KG als Kommanditisten. Die Einlage der Klägerin beträgt nach dem Gesellschaftsvertrag 940 €, die Einlage der Z GmbH & Co. KG 60 €. Die Q Verwaltungs-GmbH hatte keine Einlage zu erbringen und hält keinen Kapitalanteil. Sie ist auch nicht am Gewinn und Verlust beteiligt und besitzt keine Stimmrechte. Geschäftsführer der Q Verwaltungs-GmbH sind …. An der Z GmbH & Co. KG sind weder … noch … oder ihnen nahestehende Personen, sondern Fremdinvestoren beteiligt.
Mit Ergänzungsvereinbarung vom…Januar 2013 zum Gesellschaftsvertrag der X wurde vereinbart, dass die Z GmbH & Co. KG ein Aufgeld in Höhe von 600.000 € als Gesellschafterbeitrag zu leisten hatte. Die Klägerin hatte ihrerseits unentgeltliche Dienstleistungen für die von der X erworbenen bzw. zu erwerbenden Gebäude zu erbringen. Diese Dienstleistungen bestanden in Architektenleistungen, statischen Berechnungen, Planungen des Wärme- und Schallschutzes, Planungen der Energieversorgung, Planungen von Kabel- und Telefonanschlüssen, Generalunternehmer-Dienstleistungen ohne Lieferung der Materialien, Erschließungsdienstleistungen ohne Lieferung der Materialien und externe Vertriebsdienstleistungen für die zu erstellenden Objekte H in U und D. Der Bruttogesamtverkehrswert der von der Klägerin zu erbringenden Dienstleistungen sollte mindestens … Millionen € betragen und damit mit dem von der Firma Z GmbH zu erbringenden Aufgeld im gleichen Verhältnis stehen wie die Beteiligungen an der X. Mit Vertrag vom…Januar 2013 vereinbarten die Klägerin und die X, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den Bauprojekten H und D zukünftig Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen für die X erbringen. Dazu gehörten die Ein- und Ausstellung von Personal, der Materialeinkauf, die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Wahrnehmung der steuerlichen Deklaration und Kommunikation gegenüber dem Finanzamt. Ausdrücklich ausgenommen aus den vereinbarten Geschäftsführungsleistungen sind jene Leistungen, die die Klägerin als Gesellschafterbeitrag zu leisten hatte. Als Entgelt für die zu erbringenden Buch- und Geschäftsführungsleistungen sollte die Klägerin 12 € pro m² Wohn- oder Gewerbeflächen zzgl. Umsatzsteuer erhalten; das Entgelt war in monatlichen Beträgen von 25.000,- € zu zahlen. Vor dem Wechsel der Gesellschaftsform Anfang 2013 hatte die X bereits ähnliche Sanierungsprojekte durchgeführt; diese waren zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits im Wesentlichen abgewickelt.
Die Y wurde mit Gesellschaftsvertrag vom…Oktober 2012 gegründet. Komplementärin war die Q Verwaltungs-GmbH. Die Klägerin und die X beteiligten sich mit Kapitalanteilen in Höhe von 24.500 € (Klägerin) bzw. 25.500 € (X) als Kommanditisten. Die Q Verwaltungs-GmbH hatte keine Einlage zu erbringen und hält keinen Kapitalanteil. Sie ist nicht am Gewinn und Verlust beteiligt und besitzt kein Stimmrecht. Mit Vertrag vom…April 2013 verkaufte die X einen Kapitalanteil an der Y in Höhe von 20.320 € an die Klägerin und den restlichen Kapitalanteil an die E, die anschließend in P I GmbH umbenannt wurde. An der P I GmbH sind weder … noch … oder ihnen nahestehende Personen, sondern Fremdinvestoren beteiligt.
Mit Ergänzungsvereinbarung vom…April 2013 wurde vereinbart, dass die Firma P I GmbH ein Aufgeld in Höhe von … Millionen € zu leisten hatte. Die Klägerin hatte wiederum anstelle eines Aufgeldes unentgeltliche Dienstleistungen für die von der Y erworbenen bzw. zu erwerbenden Gebäude zu erbringen. Diese unentgeltlichen Dienstleistungen waren Architektenleistungen, statische Berechnungen, Planungen des Wärme- und Schallschutzes, Planung der Energieversorgung, Planung von Kabel- und Telefonanschlüssen, Generalunternehmerdienstleistungen ohne Lieferung d...