Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung eines Grundstücksteils durch Ehegatten-GbR an einen der Ehegatten zur Nutzung für betriebliche Zwecke
Leitsatz (redaktionell)
- Vermietet eine Ehegatten-GbR an einen der Ehegatten zur Nutzung für betriebliche Zwecke einen Gebäudeteil, scheidet eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus VuV aus, wenn der Gebäudeteil entsprechend dem wirtschaftlichen Miteigentum anteilig als notwendiges Betriebsvermögen zu erfassen ist.
- Im Rahmen der Einkommensteuer ist daher die Vermietung eines Grundstücksteils durch eine Miteigentümergemeinschaft in der Rechtsform einer GbR an einen der Miteigentümer in Höhe seines Miteigentumanteils Eigennutzung.
- Die ertragsteuerliche Umqualifizierung des Vermietungsvorgangs hat zur Folge, dass allein dem Nichtunternehmer-Ehegatten aus der Überlassung seines Miteigentumsanteils Einkünfte aus VuV zuzurechnen sind, sodass wegen der fehlenden gemeinschaftlichen Einkünfte die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nicht gegeben sind.
- Gem. § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO vom 19.12.1986 kommt eine gesonderte Feststellung der Einkünfte ebenfalls nicht in Betracht, weil diese nur zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durchzuführen ist. Bei Ehegatten ist das nicht erforderlich.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind die Eheleute X. Der Gesellschafter MX erwarb im Jahre 1989 ein unbebautes Grundstück in Y. Auf dem Grundstück wurde anschließend ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet. Die Baugenehmigung wurde beiden Eheleuten erteilt. Die Handwerkerrechnungen lauten zum großen Teil auf den Namen beider Eheleute. Die Finanzierung des Bauvorhabens erfolgte über von den Eheleuten gemeinsam aufgenommene Darlehen. Nach Fertigstellung nutzten die Eheleute eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Ein Teil des Gebäudes nutzte der Beigeladene MX als Büroraum für sein in der Rechtsform des Einzelunternehmens geführtes Unternehmen. Insoweit liegt ein schriftlicher Mietvertrag unter dem Datum vom 30. Juni 1990 vor. Danach vermietet die Grundstücksgemeinschaft M und RX dem Unternehmen MX die rechte Gebäudehälfte zu einem monatlichen Mietzins von ... DM zzgl. 14 % Umsatzsteuer zzgl. Nebenkosten.
Die Grundstücksgemeinschaft M und RX; gab im Jahre 1992 für die Streitjahre 1989 und 1990 Feststellungserklärungen ab. Danach waren in den Streitjahren noch keine Einnahmen aus der Vermietung angefallen. Als (vorweggenommene) Werbungskosten wurden Vorsteuern aus Baurechnungen und in 1990 zusätzlich Schuldzinsen und degressive AfA geltend gemacht. Das Finanzamt (FA) lehnte die Feststellung durch negativen Feststellungsbescheid ab, weil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht mehreren Personen zuzurechnen seien (§§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung -AO- ). Alleineigentümer des Grundstücks sei MX. Eine Miteigentümerstellung der Ehefrau sei nicht nachgewiesen worden. Auf den Inhalt des Bescheids wird im einzelnen Bezug genommen. Der hiergegen und zugleich gegen den Umsatzsteuerbescheid gerichtete Einspruch betreffend Grundstücksgesellschaft X , mit dem geltend gemacht wurde, die Eheleute hätten das Grundstück gemeinsam bebaut und sodann vermietet, blieb ohne Erfolg. Das FA stellte darauf ab, dass Vereinbarungen, aus denen sich das wirtschaftliche Miteigentum der Ehefrau ergebe, nicht vorgelegt worden seien. Auf den Inhalt des Einspruchsbescheids wird im einzelnen verwiesen. Die Beigeladenen X wurden in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist im Namen der Grundstücksgemeinschaft M und RX GbR Klage erhoben worden. Die beteiligten Eheleute X sind zum Verfahren beigeladen worden.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beteiligte MX bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des Grundstücks geblieben sei. Seine Ehefrau habe aber in Höhe des hälftigen Anteils wirtschaftliches Miteigentum erworben, da sie insoweit die tatsächliche Herrschaft ausübe und eine rechtlich abgesicherte Position habe. Zum Nachweis legte die Klägerin die Kopie eines Gesellschaftsvertrages vom 15. August 1989 vor. Danach gründeten die Eheleute zum Zwecke der gemeinsamen Bebauung und Vermietung des im Eigentum des Gesellschafters MX stehenden Grundstücks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zum Gesellschaftsvermögen sollte das Grundstück gehören, das dem Gesamthandseigentum der Gesellschafter dazugeordnet wurde. Die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses war erst nach frühestens 50 Jahren möglich. Die Klägerin meint...