Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aufteilung abgetretener Versicherungen
Leitsatz (redaktionell)
- Lassen sich die Tatsachen, aus denen sich die vom Stpfl. begehrte Steuerfreiheit der Einkünfte aus Versicherungen ergibt nicht feststellen, so geht das zu Lasten des Stpfl. Er trägt für diese Tatsachen die objektive Beweislast.
- Die Bagatellgrenze von 5.000 DM des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auch auf Umschuldungsdarlehen anwendbar.
- Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG kommt eine Aufteilung von Darlehen entsprechend ihrer Verwendung nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Feststellungsbescheiden, in denen der Beklagte die Steuerpflicht von Zinsen aus Versicherungsverträgen bei der Allianz Versicherung und der Gothaer Versicherung festgestellt hat.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 2. Dezember 1998 mit der…Hypothekenbank drei Darlehensverträge über 160.000 DM, 50.000 DM und 70.000 DM. Als Sicherheit trat der Kläger der Hypothekenbank die Ansprüche aus den drei folgenden Versicherungsverträgen ab:
- Rentenversicherung Nr.…bei der Allianz Versicherung (auszuzahlendes Kapital bei Ausübung des Kapitalwahlrechts: 109.909 DM),
- Lebensversicherung Nr.…bei der Gothaer Versicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 50.000 sFr. und
- Lebensversicherung Nr.…bei der Versicherungsgesellschaft La Suisse, Lausanne, über eine Versicherungssumme in Höhe von 50.000 sFr.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 teilte die Hypothekenbank dem Finanzamt (FA) mit, dass die Abtretungen der Versicherungsverträge aufgehoben worden seien.
Der Kläger und seine Ehefrau nahmen die drei Darlehen bei der Hypothekenbank auf, um das Darlehen…bei der D-Bank (ursprüngliche Darlehenssumme: 300.000 DM) umzuschulden. Von den 280.000 DM, die ihnen die Hypothekenbank aufgrund der drei Darlehen auszahlte, lösten sie insgesamt 276.104,44 DM bei der D-Bank ab. Hiervon entfielen 274.814,24 DM auf die Darlehensvaluta und 1.288,20 DM auf laufende Zinsen sowie die Provision für die vorzeitige Vertragsauflösung. Insofern wird auf Blatt 8 und 70 f. der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Mit dem Darlehen bei der D-Bank über 300.000 DM hatten der Kläger und seine Ehefrau seinerzeit das Darlehen umgeschuldet, mit dem sie die Herstellungskosten des Wohnungseigentums…in…finanziert hatten. Der Kläger und seine Ehefrau erzielen mit der Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Hypothekenbank zeigte dem beklagten FA am 1. Februar 1999 die Abtretung der Versicherungsverträge gem. § 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) an. Aufgrund dieser Mitteilungen erließ das FA am 5. Mai 1999 gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau drei einheitlich und gesonderte Feststellungsbescheide, in denen es die Steuerpflicht von Zinsen aus den Versicherungen (Rentenversicherung…bei der Allianz Versicherung sowie der Lebensversicherungen Nr.…bei der Gothaer Versicherung und Nr.…bei La Suisse) feststellte.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsbescheid vom 18. Oktober 1999 gegenüber dem Kläger als unbegründet zurück. Die aus den Versicherungsverträgen zu erwartenden Zinsen seien steuerpflichtig. Die an sich bestehende Steuerfreiheit der Erträge aus den Versicherungen sei nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versagen, weil die Ansprüche nicht in vollem Umfang zur Finanzierung von Herstellungskosten verwendet worden seien. So hätten die Versicherungen der Sicherung von Darlehen über insgesamt 280.000 DM gedient, das abgelöste Darlehen habe zum Zeitpunkt der Umschuldung aber nur in Höhe von 276.102 DM valutiert und die Bagatellegrenze von 5.000 DM sei in Umschuldungsfällen aufgrund des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993 (in: BStBl I 1993, 406) nicht anwendbar.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Feststellungsbescheide, durch die die Steuerpflicht der Zinsen aus den bei der Allianz Versicherung und der Gothaer Versicherung abgeschlossenen Verträgen festgestellt wurde.
Die Hypothekenbank habe die Abtretungen der Versicherungen am 21. Mai 1999 in vollem Umfang aufgehoben. Daher sei dem Zweck des Gesetzes Genüge getan.
In § 10 Abs. 2 Satz 2 a letzter Halbsatz EStG sei eine Unschädlichkeitsgrenze in Höhe von 5.000 DM enthalten. Danach dürften die zur Sicherung bestimmten Ansprüchen aus den Versicherungsverträgen die finanzierten Herstellungskosten um bis zu 5.000 DM übersteigen. Vorliegend sei die Unschädlichkeitsgrenze nicht überschritten. So sei ein Teilbetrag von 276.102 DM der neu aufgenommenen Darlehen über insgesamt 280.000 DM zur Ablösung des Darlehens bei der D-Bank verwendet worden.
Schließlich seien die Versicherungssummen der kurzfristig abgetretenen Versicherungen, deren Steuerfreiheit begehrt werde, weit niedriger als die Herstellungskosten der vermieteten Immobilie in .. . So betrügen die Versicherungssumme der bei der A...