Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage bei gemischter Gebäudenutzung
Leitsatz (redaktionell)
- Die teilweise Nutzung eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Gebäudes für nichtunternehmerische Zwecke stellt eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe dar.
- Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes ist beim Ansatz der Kosten nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ein Wertverzehr des Gebäudes von 50 Jahren zu Grunde zu legen.
- Die Herstellungskosten eines Gebäudes sind über mehrere Jahre zu verteilen. In Anlehnung an die ertragsteuerliche Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG ist auch umsatzsteuerlich von einem Wertverzehr von 2% der Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe aufzugehen. Das entspricht einer Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes.
Die Klägerin hat im Streitjahr in H ein Einfamilienhaus errichtet. Die Herstellungskosten für das Objekt beliefen sich auf insgesamt 249.855,31 DM, von denen 245.933,31 DM vorsteuerbehaftet waren. Die Umsatzsteuer belief sich auf 33.921,84 DM. Das Objekt ist im Gewerbegebiet belegen. Teile des Hauses sind seit dem 01.10.2002 an die Baufirma X gewerblich vermietet. Der vermietete Teil des Hauses betrifft einen Büroraum und einen Lagerraum mit dahinter liegender Garage. Nach dem zugrundeliegenden „Gewerberaummietvertrag” hat sich der Mieter verpflichtet, die angemieteten Räumlichkeiten ausschließlich für die Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze zu verwenden.
Die Nutzflächen des Gebäudes verteilen sich wie folgt:
Nutzfläche gesamt: |
235,90 qm |
Nutzung zu privaten Wohnzwecken |
165,94 qm = 70,34% |
Gewerbliche Vermietung |
69,96 qm = 29,66% |
In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 ordnete die Klägerin das Gebäude insgesamt dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu. Die in den Herstellungskosten enthaltenen Umsatzsteuerbeträge von 33.921,84 DM machte sie dementsprechend als Vorsteuerbeträge geltend. Den privaten Nutzungsanteil versteuerte die Klägerin als unentgeltliche Wertabgabe, die sie wie folgt ermittelte:
Herstellungskosten: |
245.933,31 DM |
AfA entsprechend § 7 Abs. 4 EStG (2%) |
4.918,67 DM |
Für 2 Monate |
819,78 DM |
Private Nutzung (aufgeteilt nach Mietwerten) |
360,70 DM |
= Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stimmte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht zu. Ausgehend von einer Aufteilung nach den Nutzflächen des Gebäudes ermittelte das FA die BMG für die unentgeltliche Wertabgabe im Einspruchsverfahren – unter Berücksichtigung der Anweisungen im BMF-Schreiben v. 13.04.2004 – IV B 7 – 7206 – 3/04, BStBl I 2004, 468 – wie folgt:
Herstellungskosten: |
245.933,31 DM |
Verteilt auf 10 Jahre |
24.593,33 DM |
Für 2 Monate |
4.098,88 DM |
Private Nutzung (aufgeteilt nach Nutzfläche v. 70,34 %) |
2.883,15 DM |
= Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin nach z.T. erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Verteilung der Herstellungskosten auf einen Zeitraum von 10 Jahren (= 10%) – wie vom FA im Einspruchsbescheid vorgenommen – nicht zutreffend sei. Vielmehr müsse auch der umsatzsteuerliche Wertverzehr sich an der ertragsteuerlichen AfA orientieren, die im Streitfall entsprechend § 7 Abs. 4 EStG mit 2% anzusetzen sei. Eine Verteilung der Herstellungskosten auf 10 Jahre komme nur dann in Betracht, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes – abweichend von der gesetzlichen Typisierung in § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG – auch nur 10 Jahre betragen würde. Bei Gebäuden gehe aber der BFH in ständiger Rechtsprechung sogar von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren aus, so dass im vorliegenden Fall keine Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Diese Sichtweise entspreche auch dem Ausgabenbegriff der 6. EG-RL, der synonym mit dem Kostenbegriff in § 10 Abs. 4 UStG zu verwenden sei.
Hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabes hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Aufteilungsmethode des Beklagten (=Aufteilung nach Nutzflächen) zugestimmt werde. Im Streitfall sei deshalb für die Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe von einem privaten Nutzungsanteil von 70,34% (= 165,94qm) auszugehen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2001 idF der Einspruchsentscheidung vom…die Umsatzsteuer von .... € auf ....... € festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf den Erlass des BMF vom 13.04.2004 (a.a.O.), sowie darauf, dass sich die Verteilung der Kosten – abweichend von ertragsteuerlichen Grundsätzen – im Rahmen des § 10 Abs. 4 UStG am 10-jährigen Berichtigungszeitra...