Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verlängerung des Abschreibungszeitraums von Windkraftanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 2b EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Windkraftanlagen, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind, beträgt gemäß Ziff. 3.1.5 der AfA-Tabelle für Anlagegüter 16 Jahre.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit der AfA-Tabelle in Bezug auf die Nutzungsdauer einer Windkraftanlage in Zweifel zu ziehen.
- Derjenige, der eine von der AfA-Tabelle abweichende Nutzungsdauer geltend macht, muss die hierfür sprechenden Gründe substantiiert darlegen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Abschreibungszeitraum der von der Klägerin betriebenen Windkraftanlagen. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid für … vom … über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ….
Die Klägerin besteht in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Gesellschafter der Klägerin sind die allein zur Vertretung berechtigte Komplementärin sowie die im Rahmen eines geschlossenen Publikumsfonds an der Klägerin beteiligten Kommanditisten. In ihrem Anlageprospekt hatte sie mit einer Totalausschüttung von deutlich über 100 v.H. des eingezahlten Kapitals geworben, aus der sich eine Jahresrendite von – je nach persönlichem Steuersatz des Anlegers – etwa 7 bis 8 v.H. ergab.
Die Klägerin wurde … gegründet, seit dem Streitjahr … betreibt sie zwei Windkraftanlagen und zwei Photovoltaikanlagen im Raum … und ….
In ihrem Jahresabschluss für … setzte die Klägerin eine degressive Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die von ihr betriebenen Windkraftanlagen in Höhe von … an. Dabei ging sie von einer durch die amtlichen AfA-Tabellen festgesetzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren und dementsprechend von einem Abschreibungssatz von 12,5 v.H. vom Restwert aus.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, die Absetzung sei abweichend von den amtlichen AfA-Tabellen nach einer Nutzungsdauer von 20 Jahren und damit mit einem degressiven Abschreibungssatz vom Restwert in Höhe von 10 v.H. zu bestimmen. Danach ergab sich für beide Windkraftanlagen im Streitjahr insgesamt ein Abschreibungsbetrag von lediglich …. Der Beklagte, das Finanzamt …, machte sich diese Auffassung zu Eigen und erließ den geänderten Bescheid, dem neben der Änderung der Abschreibungsdauer noch weitere, zwischen der Klägerin und dem Finanzamt nicht streitige Änderungen zugrunde lagen.
Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt begründete seine Auffassung damit, die allgemeinen Vorbemerkungen zu den amtlichen AfA-Tabelle enthielte eine Ausnahme von der Verbindlichkeit der Tabelle für den Fall, dass eine Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) nach ihrem eigenen Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ausginge als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben und ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruhe. In diesem Fall werde die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt.
Die Klägerin habe zwar den Tatbestand des § 2b EStG nicht verwirklicht, weil die Prüfung ergeben habe, dass die Erzielung eines steuerlichen Vorteils nicht im Vordergrund stehe. Gleichwohl sei die Klägerin als Verlustzuweisungsgesellschaft im Sinne des § 2b EStG anzusehen, so dass die Abweichung von der AfA-Tabelle grundsätzlich möglich sei.
Die Klägerin habe nach ihrem in dem veröffentlichen Anlegerprospekt dargestellten Betriebskonzept eine Betriebsdauer von 20 Jahren erwartet. Dieser Zeitraum sei deshalb auch der Abschreibung zugrunde zu legen.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin geltend macht, die Abschreibungen ihrer Windkraftanlagen nach dem in der AfA-Tabelle vorgesehenen Abschreibungszeitraum von 16 Jahren vorzunehmen. Das Finanzamt habe keinen Sachverhalt vorgetragen, der es aus technischer oder tatsächlicher Sicht rechtfertige, von der AfA-Tabelle abzuweichen.
Die Klägerin beantragt,
die Einkünfte der Klägerin für … um … niedriger mit … festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt hält an seinem Rechtsstandpunkt aus dem Verwaltungsverfahren fest. Für die Verlängerung der Abschreibungsdauer sei es nicht erforderlich, dass die Klägerin die Rechtsfolgen des § 2b EStG auslöse. Hierfür spreche auch Hinweis H 5a der Einkommensteuerrichtlinien (EStR), der auf § 2b EStG und damit auf die dort verwendete Definition verweise. Abweichend hiervon benutze H 134b EStR den Begriff „Verlustzuweisungsgesellschaft” in einer anderen, auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zurückgehenden Weise.
Entscheidungsgründe
1) Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten und gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
2) Anhaltspunkte für die Notwendi...