OFD Hannover, Verfügung v. 10.2.2006, S 2723 - 8 - StO 242
Das Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 (BStBl 2004 I S. 554) hat die Übertragungsmöglichkeiten von Versorgungsanwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber erweitert. Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG i.d.F. ab dem 1.1.2005 ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Übertragung von Versorgungsanwartschaften vom alten Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber mit Zustimmung aller Beteiligten wie folgt möglich:
- nach Nr. 1 kann die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden;
- nach Nr. 2 kann der Wert der unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, der dann eine wertgleiche Zusage zu erteilen hat.
Im ersten Fall wird die Zusage unverändert übernommen; der dafür zu zahlende Vermögenswert ist nicht gesetzlich festgelegt. Im Fall zwei ist zwar die Höhe des Vermögenswertes (Übertragungswert gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG), nicht aber die genaue Zusage gesetzlich festgelegt.
Diese Übertragungsmöglichkeiten gelten grundsätzlich für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge; somit ist auch eine Übertragung von und auf eine Unterstützungskasse zulässig.
Nach dem Erlass des Niedersächsischen FinMin vom 4.1.2006, S 2723 – 30 – 31 sind die aufgrund dieser Übertragungsmöglichkeiten entstehenden steuerlichen Probleme wie folgt zu behandeln:
Die im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG mögliche Übertragung des Werts der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) von der Unterstützungskasse, deren Trägerunternehmen der bisherige Arbeitgeber ist, auf den neuen Arbeitgeber führt nicht dazu, dass gegen das körperschaftsteuerrechtliche Zweckbindungsgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG verstoßen wird.
Schließt bei einer solchen Übertragung vom bisherigen Arbeitgeber auf eine Unterstützungskasse, deren Trägerunternehmen der neue Arbeitgeber ist, die neue Unterstützungskasse für die zugesagten Versorgungsleistungen gegenüber dem gewechselten Arbeitnehmer eine Rückdeckungsversicherung ab und zahlt den übertragenen Vermögenswert als Einmalbetrag ein, liegt keine Versicherung i.S. von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG vor, da hierfür laufende, gleich bleibende oder steigende Beitragszahlungen erforderlich sind. Dies hat auch Auswirkung auf die Höhe des zulässigen Kassenvermögens mit ggf. entsprechenden Folgewirkungen für den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen des neuen Arbeitgebers und evtl. auch auf die Steuerbefreiung der Unterstützungskasse (Überdotierung nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG), weil sich das zulässige Kassenvermögen wie für eine nicht rückgedeckte Unterstützungskasse ermittelt; § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 5 EStG ist nicht erfüllt.
Lediglich in dem Ausnahmefall einer Übernahme und Fortführung einer bestehenden kongruenten Rückdeckungsversicherung nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG entspricht das zulässige Kassenvermögen für die übergegangene Verpflichtung dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Rückdeckungsversicherung. In diesem Fall ist die Steuerschädlichkeit nicht gegeben.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3;
BetrAVG § 4 Abs. 2;
EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1