OFD Niedersachsen, Verfügung v. 16.7.2014, S 2334 - 69 - St 213
Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Rettungsschwimmern im vorbeugenden Wasserrettungsdienst bitte ich, den Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene entsprechend, folgende Auffassung zu vertreten:
Zwischen den Rettungsschwimmern und den Einsatzgemeinden besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Zum einen besteht keine direkte vertragliche Vereinbarung, aufgrund derer die Rettungsschwimmer der Einsatzgemeinde ihre Arbeitskraft schulden; zum anderen hat die Einsatzgemeinde auch keinen für einen Arbeitgeber typischen Einfluss auf die Auswahl der einzelnen Rettungsschwimmer.
Ein Arbeitsverhältnis besteht auch nicht zwischen der DLRG und dem Rettungsschwimmer. Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 12.8.1980 (EFG 1981 S. 96), handelt es sich hierbei vielmehr um eine Beziehung eigener Art. Der Betroffene verwirklicht durch die Tätigkeit als Rettungsschwimmer lediglich die satzungsmäßigen Ziele der DLRG. Er erbringt damit keinen Arbeitserfolg gegenüber seinem Arbeitgeber, sondern er verwirklicht freiwillig die von ihm als eigene anerkannten Satzungsziele. Dies zeigt sich auch daran, dass die DLRG (so die Ausführungen im o.g. Urteil) keine rechtlichen Schritte gegen einen Rettungsschwimmer einleitet, wenn er dem Rettungsschwimmerdienst fernbleibt. Für das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses spricht außerdem, dass der Rettungsschwimmer sich für den Krankheitsfall selbst versichern muss. Rettungsschwimmer im Wasserrettungsdienst erzielen somit keine Einkünfte nach § 19 EStG.
Sie erzielen vielmehr Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Zu den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gehören Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den anderen Einkünften im Sinne des § 22 EStG gehören. Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird. Die von Rettungsschwimmern erbrachten Leistungen können zweifelsohne Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein.
Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256,00 EUR im Kalenderjahr betragen haben. Verdienen die Rettungsschwimmer somit weniger als 256,00 EUR, z.B. bis zu 31 Tage lang täglich 8,00 EUR, sind diese Einkünfte nicht steuerpflichtig.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG findet bei Vorliegen aller Voraussetzungen Anwendung, vgl. LSt-Kartei § 3 EStG Fach 3 Nr. 18 zu Punkt 2.22. Die Vergütungen fallen hierbei in vollem Umfang unter § 3 Nr. 26 EStG, d.h. sie sind nicht für steuerliche Zwecke auf Einsatz- und Bereitschaftszeiten aufzuteilen.
Normenkette
EStG § 19
EStG § 22 Nr. 3