Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache. Minderung der Rekultivierungsrückstellung eines Kiesabbauunternehmens um zu erwartende Vorteile aus Fremdverkippungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben die Beteiligten nach einer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erzielten Einigung übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so sind die Kosten anhand der Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach billigem Ermessen zu verteilen.
2. Eine Rückstellung für Aufwendungen für die Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen während der Kiesgewinnung ist nicht zu passivieren, wenn die zu erwartenden Einnahmen des Abbauunternehmens aus Kippgebühren aus Verträgen mit Dritten über das Abkippen von Material die voraussichtlich anfallenden Rekultivierungsaufwendungen übersteigen.
Normenkette
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; HGB § 249; FGO § 138
Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten stritten um die Anrechenbarkeit von zukünftigen Kippgebühren bei der Bildung einer Rückstellung für Wiederauffüllung und Rekultivierung einer Kiesgrube.
Die Klägerin betrieb seit 1992 ein Kiesabbauunternehmen. Nach den Regelungen im Planfeststellungsbeschluss vom 11. März 1992 war die Klägerin zur Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen während der Kiesgewinnung verpflichtet, wobei der Kiestagebau bis auf verbleibende Wasserflächen wieder zu verfüllen war und naturnahe Oberflächen wieder hergestellt werden mussten.
Die Klägerin bildete in den Streitjahren u.a. Rückstellungen unter der Bezeichnung „Wiederauffüllung” und „Werksbeseitigung” gebildet. Die von ihr passivierten Rückstellungen für „Wiederauffüllung” sollten ausweislich der Begründung des Bilanzpostens zum einen für die Aufwendungen für die Verfüllung und zum anderen für die Arbeiten der Geländegestaltung (bis zum Verteilen von Humus) dienen. Diese Rückstellungen betrugen für das Jahr 1999 791.606 DM, für das Jahr 2000 1.086.260 DM, für das Jahr 2001 944.064 DM und für das Jahr 2002 678.587 EUR. Die Rückstellung für „Werksbeseitigung” betrafen die Beseitigung der eigentlichen Kiesgewinnungsanlagen und waren nicht streitig.
Der Beklagte ließ auf Grund einer steuerlichen Außenprüfung die von der Klägerin gebildeten Rückstellungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, weil die abschätzbaren Erlöse, welche aus den Kippgebühren für das laufende Verfüllen der Wasserfläche erzielt werden könnten, erheblich größer seien als die voraussichtlichen Kosten der Wiederverfüllung und der Rekultivierung der verfüllten Flächen. Mit Bescheiden vom 2. Mai 2007 setzte der Beklagte die Feststellungen der Außenprüfung um und änderte die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2008 als unbegründet zurückwies.
Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter, dass der gebildeten Rückstellung keine zukünftigen Erlöse aus der Verkippung gegen gerechnet werden dürfen. Der Beklagte verkenne, dass die Klägerin keine Rückstellung für die Wiederverfüllung gebildet habe, sondern ausschließlich für die Rekultivierung/Renaturierung der aufgefüllten Wasserflächen und der darüber hinaus noch zu erbringenden Rekultivierungsleistungen. Die durch Rückstellung zu berücksichtigenden Verpflichtungen seien als Wiederauffüllungsverpflichtung und als Rekultivierungsverpflichtung getrennt zu betrachten. Eine Saldierung dürfe nur hinsichtlich der Rückstellung für die Wiederauffüllungsverpflichtung vorgenommen werden. Hinsichtlich der Rekultivierungsverpflichtung dürften die zu erwartenden Kippgebühren nicht berücksichtigt werden. Die einheitliche Betrachtungsweise des Beklagten, der den gesamten Rückstellungsbetrag mit zukünftigen Kippgebühren saldiere, sei unzulässig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a c Einkommensteuergesetz – EStG – seien künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der als Rückstellung zu passivierenden Verpflichtungen voraussichtlich verbunden sein würden, bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren seien. Selbst wenn man zu einer weitgehenden Saldierungsmöglichkeit käme, sei diese ausgeschlossen, da eine Gegenrechnung voraussetze, dass der Steuerpflichtige mit Dritten Verträge über das Abkippen von Material geschlossen habe. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Solche Verträge habe die Klägerin jedoch nicht geschlossen. Gegen eine Saldierungsmöglichkeit der zukünftigen Kippgebühren mit der Rekultivierungsverpflichtung spreche auch, dass die Kippgebühren nur für den Zeitraum der Wiederauffüllung anfallen würden. Da erst danach mit der Rekultivierung begonnen würde, könnten die Kippgebühren nur als Vorteil der Erfüllung der Wiederauffüllungsverpflichtung verstanden werden.
Der Beklagte war der Auffassung, dass die zu erwartenden ...