rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenschädlichkeit der politisch gewollten Übertragung von Wirtschaftsgütern vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1991 in den hoheitlichen Bereich. Investitionszulage 1991
Leitsatz (redaktionell)
1. Investiert eine VEB Wasserversorgungs Nachfolgegesellschaft 1991 in Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, scheidet bei Nichteinhaltung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1991 eine Investitionszulagenbegünstigung der aufgrund von politisch gewollten Teilübertragungsverträgen auf hoheitliche Abwasserzweckverbände übertragenen Wirtschaftsgüter aus.
2. Das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors kann nicht als unschädlich angesehen werden, wenn die dafür ursächlichen Gründe nicht im Wirtschaftsgut selbst liegen, sondern im Betrieb.
3. Eine andere Entscheidung ist nicht deshalb geboten, weil nach dem Willen des BMF die Kommunalisierung der VEB Wasserversorgung Nachfolgegesellschaften steuerneutral erfolgen sollte.
Normenkette
InvZulG § 2 S. 1 Nr. 1; SächsWG § 63 Abs. 3; KVG § 2 Abs. 1 Buchst. a, § 4 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht von der Klägerin die für 1991 gewährte Investitionszulage teilweise zurückfordert.
Die Klägerin entstand am 11. Mai 1990 durch Umwandlung auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 aus der VEB Wasserversorgung und A. (W.) L.. Gegenstand des Unternehmens der sich nunmehr in Liquidation befindlichen Klägerin war das Erbringen von Leistungen zur Wasserversorgung, die Durchführung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung sowie seit dem 26. April 1991 auch die Neuordnung der Wasserversorgung und A. im Versorgungsgebiet im Sinne einer Entflechtung zur Kommunalisierung des Unternehmens.
Die Geschäftsanteile der Klägerin wurden zunächst vollumfänglich von der Treuhandanstalt gehalten. Mit Vertrag vom 3. Juli 1991 trat die Treuhandanstalt sie an die Vereinigung der kommunalen Anteilseigner an der Wasserversorgung und A. L.-GmbH e.V. (im Folgenden: V) ab. Mitglieder des V waren die Gemeinden, in deren Gebiet die Klägerin für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sich verantwortlich zeichnete.
Im Jahr 1991 tätigte die Klägerin Investitionen für Anlagen ihres Tätigkeitsbereiches Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Für diese Investitionen gewährte ihr der Beklagte aufgrund des Antrages vom 23. September 1992 zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 2. März 1993 eine Investitionszulage in Höhe von 32.533.072 DM.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1994 schloss die Klägerin Teilbetriebsübertragungsverträge, aufgrund derer sie sich zur Übertragung von Betriebsmitteln an den jeweiligen Übernehmer verpflichtete. Vertragspartner waren die Städtische Wasserwerke L. GmbH, der Zweckverband Wasserversorung und Abwasserentsorgung A. Land, der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Landkreises B., Zweckverband D.-R. Wasserversorgung, Wasserverband D./O., Wasser-/Abwasserzweckverband E.-Wasserversorgung, Versorgungsverband Gr.-G. und der Zweckverband Trinkwasserversorgung/Abwasser T. „Westelbien”.
In der Folgezeit erließ der Beklagte mehrere geänderte Investitionszulagenbescheide, durch die er die Investitionszulage aufgrund nicht mehr streitiger Punkte herabsetzte, ohne jedoch den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. Nachdem die Klägerin gegen den geänderten Bescheid vom 22. Oktober 1996 Einspruch eingelegt hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2000 die Investitionszulage auf 16.035.362 DM herab und begründete die Herabsetzung damit, dass aufgrund der Übertragung der zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter, soweit sie der Abwasserbeseitigung dienen, auf die Zweckverbände die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 Investitionszulagengesetzes 1991 (InvZulG) nicht eingehalten worden seien. Die Klägerin wandte sich im Einspruchsverfahren nunmehr gegen diese Bescheidänderung, woraufhin der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2002 den Einspruch als unbegründet zurückwies. Hiergegen hat die Klägerin am 14. Juni 2002 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte die Investitionszulage für die Wirtschaftsgüter, die sie auf die Zweckverbände übertragen hat, zu Unrecht zurückgefordert habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage lägen vielmehr weiterhin vor. Das vorzeitige Ausscheiden sei unschädlich, da die Gründe hierfür im Wirtschaftsgut selbst lägen. Da das Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen der Klägerin nicht ...