Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot nach § 3c EStG auf Höhe der Einnahmen aus einer Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG beschränkt
Leitsatz (redaktionell)
Unterschreiten die Einnahmen aus einer Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG den steuerfreien Betrag und übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, so ist das aus § 3 c EStG folgende Abzugsverbot auf die Höhe der Einnahmen beschränkt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26, § 3c
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Aufwendungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Zur Vorbereitung einer Tätigkeit als Kursleiterin bei der Volkshochschule tätigte die im Februar 1998 verstorbene Ehefrau des Klägers im Streitjahr 1996 Aufwendungen i.H.v. 3.291,27 DM. Wegen einer schweren Erkrankung konnte die Ehefrau des Klägers ein für 1996 geplantes Seminar und einen für 1997 geplanten Kurs nicht durchführen, Einnahmen erzielte sie nicht. Nach den Angaben des Klägers beabsichtigte seine Ehefrau, nach längerer Zeit als Hausfrau eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Tätigkeit nebenberuflich auszuüben.
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte im Einspruchsverfahren negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 891,00 DM. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Einnahmen aus der beabsichtigten Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu 2.400 DM steuerfrei gewesen wären, Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die in diesem Zusammenhang entstünden, seien daher nur zu berücksichtigen, soweit sie den steuerfreien Jahresbetrag überstiegen. Mit Einspruchsentscheidung vom 04. Juli 2001 wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 29. November 1999 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 3 c EStG als unbegründet zurück.
Am 30. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass das Abzugsverbot des § 3 c EStG nicht eingreife, wenn steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG tatsächlich nicht erzielt würden. Durch § 3 Nr. 26 EStG solle eine bestimmte Form der nebenberuflichen Tätigkeit steuerlich begünstigt werden, die Anwendung des § 3 c EStG auf den vorliegenden Fall widerspreche diesem Begünstigungszweck. Derjenige, der eine begünstigte Tätigkeit ausübe, dürfe nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der eine nicht begünstigte Tätigkeit ausübe.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens, den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 29. November 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juli 2001 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben i.H.v. 2.400 DM anderweitig festzusetzen.
Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1996 sind weitere Betriebsausgaben der verstorbenen Ehefrau des Klägers i.H.v. 2.400 DM zu berücksichtigen. Die Höhe der entstandenen Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, für das Gericht haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, diese übereinstimmende Beurteilung in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamtes steht die in § 3 c EStG getroffene Regelung der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.
§ 3 c EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von 2.400 DM steuerfrei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 30. Januar 1986, IV R 247/84, BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401) findet § 3 c EStG auf § 3 Nr. 26 EStG keine Anwendung, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit den steuerfreien Betrag übersteigen. Dies hat der Gesetzgeber für die Zeit ab dem Veranlagungszeitraum 2000 durch eine Änderung des § 3 Nr. 26 EStG klargestellt. In Satz 2 des § 3 Nr. 26 EStG heißt es nunmehr: Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3 c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Unterschreiten die Einnahmen aus der Tätigkeit - wie im vorliegenden Fall - den steuerfreien Betrag, so findet § 3 c EStG Anwendung (so wohl auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. November 1988, 5 K 324/88, Leitsat...