rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 42 AO wird nach Tatbestand und Rechtsfolgen durch § 50c EStG verdrängt
Leitsatz (redaktionell)
§ 50c EStG enthält besondere Regelungen zur Vermeidung von Mißbräuchen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten und schließt damit die Anwendung der allgemeinen abgabenrechtlichen Mißbrauchsvorschrift des § 42 AO dem Grunde nach (nach Tatbestand und Rechtfolgen) aus.
Normenkette
AO § 42; EStG § 50c Abs. 1, 4
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 eine Teilwertabschreibung in Höhe von 27,5 Mio. DM auf ihre Beteiligung an der A Inland GmbH (A Inland) vornehmen durfte.
Die Klägerin ist eine am 21. September 1989 gegründete GmbH. Sie gehört seit September 1991 zum Z Konzern und firmiert heute als ... GmbH (vormals A GmbH, im folgenden A genannt).
Gegenstand des Unternehmens ist und war die Herstellung und der Vertrieb sowie der Import und Export von Gegenständen der ... und damit verwandten Produkten.
Am 1. März 1991 erließ das damals zuständige Finanzamt einen Körperschaftsteuer(KSt)-Bescheid für 1990 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die KSt wurde auf 0 DM festgesetzt. Unter Berücksichtigung einer anzurechnenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 5 Mio. DM und der Anrechnung von KSt in Höhe von 13 Mio. DM wurde ein Erstattungsbetrag in Höhe von 18 Mio. DM ausgewiesen.
Im Zeitraum Februar bis Dezember 1992 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung (Bp.) durchgeführt (Bp.-Bericht vom 5. März 1993), im Rahmen derer das Finanzamt für Großbetriebsprüfung zum Komplex „Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der“ A Inland folgende Feststellungen traf:
Die Anteile zweier Firmen, der B GmbH (B) und der C GmbH (C), hielt die niederländische D B. V. Das Management der Firmen B und C entschloss sich, die Anteile an diesen Gesellschaften von der bisherigen Anteilseignerin D B. V. zu erwerben. Dazu gewann es eine Investorengruppe, um das erforderliche Kapital aufzubringen. Die Durchführung des Erwerbs vollzog sich wie folgt:
Am 21. September 1989 gründeten das Management und die Investorengruppe die A. Die A war nach zwei Kapitalerhöhungen am 31. Dezember 1989 mit 1 Mio. DM Stammkapital und einer Kapitalrücklage in Höhe von 14 Mio. DM ausgestattet. Am Stammkapital war die Managementgruppe mit 51 % und die Investorengruppe mit 49 % beteiligt. Die Gesellschaft nahm außerdem 35 Mio. DM Fremdkapital auf, um im Rahmen eines Management-Buy-Out die Anteile an der B und der C (sowie einer Reihe ausländischer Gesellschaften) von der D B. V. erwerben zu können.
Zum Zweck des Erwerbs wurde am 14. Dezember 1989 u. a. die A Inland gegründet. Die A Inland wurde mit einem Stammkapital in Höhe von 1 Mio. DM (Anteilseignerin A) und einer Kapitalrücklage von 29 Mio. DM ausgestattet. Gleichzeitig wurde zwischen A und A Inland ein Beherrschungsvertrag abge- und ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 30. April 1990 beschlossen.
Für die B und die C wird gleichfalls ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 30. April 1990 beschlossen.
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Am 27. Dezember 1989 erwarb die A Inland die Anteile an der B und der C von der D B. V. für insgesamt 28,5 Mio. DM. Bei der A Inland wurden die Anschaffungskosten wie folgt bilanziert:
B 16 Mio. DM
C 12,5 Mio. DM
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Am 16. Februar 1990 verkauften B und C ihre Geschäftsbetriebe im Ganzen mit Wirkung zum 1. Januar 1990 an die A.
Gleichzeitig schütteten B und C ihre Gewinne an die A Inland aus.
Die A Inland nahm daraufhin in ihrer Handelsbilanz zum 30. April 1990 eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung in Höhe von insgesamt 27,5 Mio. DM vor (der Bilanzansatz der Beteiligung entsprach sodann wieder den Stammkapitalien der B (750.000 DM) und der C (220.000 DM)). Eine Abschreibung in der Steuerbilanz wird wegen § 50c Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vorgenommen.
Abbildung 3 (JPG Datei 15 KB)
Am 3. 12. 1990 schüttete die A Inland ihren Bilanzgewinn in Höhe von 22,5 Mio. DM an die A aus. In dem Bilanzgewinn waren 27,5 Mio. DM Auflösung der Kapitalrücklage enthalten.
Die A nahm daraufhin in ihrer Bilanz (Handels- und Steuerbilanz) zum 31. 12. 1990 eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung in Höhe von 27,5 Mio. DM vor.
Abbildung 4 (JPG Datei 12 KB)
Mit Wirkung zum 1. Januar 1994 verschmelzen B und C auf die A Inland. Gleichfalls mit Wirkung zum 1. Januar 1994 verschmilzt die A Inland auf die A.
Abbildung 5 (JPG Datei 13 KB)
Der Außenprüfer sah in der Zwischenschaltung der A Inland eine ausschließlich aus steuerlichen Gründen gewählte Konstruktion zur Umgehung der Wirkung des § 50c EStG und erkannte die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung steuerlich nicht an bzw. rechnete diese dem Steuerbilanzgewinn außerhalb der Steuerbilanz wieder hinzu.
Aufgrund der Feststellungen des Außenprüfers wurde gemäß § 164 Abs. 2 AO am 22. Juli 1993 ein KSt-Änderungsbescheid erlassen. Die KSt wurde auf 14 Mio. DM unter Zugrundeleg...