Anläßlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind.
1. |
Für Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland oder für dort gelegene Vermögensteile, die einer in Marokko ansässigen Person gehören, gelten die Artikel 6 bis 22 des Abkommens nur dann, wenn diese Person auf Verlangen der Verwaltung nachweisen kann, daß die Einkünfte und Vermögensteile nicht von der in Marokko üblichen steuerlichen Behandlung ausgenommen sind. |
2. |
Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 des Abkommens gilt Absatz 1 Nummer 2 des genannten Artikels für die Gewinne einer Betriebstätte, für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, ferner für die von einer Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowie für die Beteiligungen an einer solchen Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einkünfte der Betriebstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen [1]:
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3. |
Bei den in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 4 erwähnten besonderen Einrichtungen, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Marokko beitragen, handelt es sich um die folgenden:
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