Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 49.210 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Investitionszulage.
Der Kläger betreibt ein Reisebüro und eine Omnibusvermietung. Im Streitjahr erwarb er von einer Fa. ABC GmbH für sein Unternehmen im Wege des Mietkaufs einen Omnibus mit der Bezeichnung KOM MAN-IRIZAR Century 350 zu einem Nettopreis von 615.126,00 DM. Für die Anschaffung beantragte er eine Investitionszulage. Das Finanzamt versagte die Zulage mit Bescheid vom 25.05.1994, weil es die Voraussetzungen für die Investitionszulage wegen der permanenten Abwesenheit des Busses nicht überprüfen konnte. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Bei der in 1994 erfolgten Nachschau stellte das Finanzamt fest, daß die Fahrgestellnummer des besichtigten Busses nicht mit der des im Investitionszulagenantrag angeführten Busses übereinstimmte. Der Kläger gab hierzu an, daß der ursprünglich angeschaffte Bus schwerwiegende Mängel aufgewiesen habe. Dieser sei deshalb gegen den in der Nachschau besichtigten Bus ausgetauscht worden. Der Kläger hat den ursprünglich angeschafften Bus am 06.01.1994 abgemeldet und am 20.01.1994 an den Auslieferer, die Fa. XY, zurückgegeben, die ihn bis zum 01.09.1995 in ihrem eigenen Reisebusunternehmen in X- Stadt einsetzte. Danach wurde dieser in B-Stadt zugelassen. Den Austauschbus hat der Kläger ausweislich der Rechnung am 22.06.1994 in gebrauchten Zustand von der Fa. Kässbohrer mit einem Kilometerstand 270.941 Km zum Preis von 325.000 DM erworben. Auf die Kaufverträge Blatt 2, 4 der IZ-Akte sowie Bl. 31, 32 der Klageakte wird Bezug genommen.
Das Finanzamt lehnte den Einspruch mit Bescheid vom 17.11.1994 als unbegründet ab, da die Voraussetzungen des § 2 InvZulG nicht gegeben seien. Der ursprünglich angeschaffte Bus habe nämlich nicht, wie erforderlich, drei Jahre zum Anlagevermögen des Betriebs des Klägers gehört. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit dem des Urteils des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 08.03.1968 VI R 29/67, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1968, 430 vergleichbar, wonach der Austausch eines mangelhaften gegen ein mangelfreies Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität innerhalb der Verbleibensfrist als zulagenunschädlich angesehen worden sei. Denn der gebrauchte Bus könne keine gleiche oder bessere Qualität als ein neuer Bus haben.
Der Bus wurde nach der Rücknahme von dem ausliefernden Unternehmen, das ebenfalls ein Reisebusunternehmen im Beitrittsgebiet betreibt, selbst genutzt. Nach weiteren Ermittlungen des Beklagten wurde der Bus zwischenzeitlich an ein Unternehmen außerhalb des Fördergebiets verkauft.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf das angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs. Dieser Sachverhalt sei im Streitfall gegeben, da der Ersatzbus, selbst als gebrauchtes Fahrzeug, eine bessere Qualität als der ursprünglich angeschaffte aufweise.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Investitionszulagebescheides 1993 vom 25.05.1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17.11.1994 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Investitionszulage in Höhe von 49.210,08 (entsprechend einer Bemessungsgrundlage von 615.126,00) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bringt er im wesentlich die gleichen Ausführungen wie in der Einspruchsentscheidung vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Investitionszulage für den ursprünglich angeschafften, mangelhaften Omnibus noch für den im Austausch angeschafften Ersatzbus.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Investitionszulagengesetz 1993 – InvZulG – haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes unter hier nicht weiter streitigen Voraussetzungen Anspruch auf Investitionszulage, wenn sie im Fördergebiet (§ 2 Abs. 2 InvZulG) begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3
InvZulG vornehmen. Nach § 2 InvZulG werden die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt, die neben hier nicht streitigen Voraussetzungen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs- oder Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer solchen im Fördergebiet verbleiben (§ 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvZulG).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, bedarf es für die Annahme der Zugehörigkeit nicht nur einer räumlichen, dinglichen oder schuldrechtlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes zu einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, sondern auch dessen ununterbrochene Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines solchen Betriebes (BFH-Urteil vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BStBl II 1986, 916, Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. August ...