rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1993/1994
Tenor
1. Der Investitionszulagenbescheid vom 30. Mai 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 1996 wird geändert und die Investitionszulage für das Jahre 1994 auf 105.071 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Einstufung des Betriebs der Klägerin als Handel oder verarbeitendes Gewerbe für die Gewährung einer Zulage nach dem Investitionszulagengesetz 1993.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches im Rahmen der Aufspaltung des ehemaligen Getreidewirtschaftsbetriebes in Xstadt entstand. Sie wird als eingetragenes Mitglied der Industrie- und Handelskammer XYZ als Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes geführt (Bestätigung der IHK v. 4. Februar 1999, Bl. 119 der Gerichtsakte – GA –). Im Streitjahr (Wirtschaftsjahr 1993/1994) betrieb die Klägerin neben dem Handel mit Futtermitteln, die Aufbereitung von Diätleinsaat, Getreideaufbereitung und Herstellung von Sporttauben- und Vogelfutter sowie Dienstleistungen.
Im Rahmen der Getreideaufbereitung und Verarbeitung der Körner und Ölfruchtgemischen zu Vogelfutter erfolgte durch die Klägerin eine handelsfertige Aufbereitung der Produkte. Die Behandlung erfolgte primär unter der Zielsetzung, den Reinheitsgrad der angelieferten Rohware zu steigern. Dabei werden die von den Erzeugern angelieferten Rohwaren mit hohem technischen und betriebswirtschaftlichen Arbeitsaufwand behandelt und durch kostenintensive Spezialreinigungsmaschinen mehreren Sieb- und Reinigungsvorgängen unterzogen. Mittels einer Vielzahl von Bearbeitungsschritten werden die Rohwaren z. B. grob gereinigt, getrocknet, rückgekühlt und entstaubt sowie nach Größe und Qualität sortiert und gemischt, bevor dann endgültig ein Weiterverkauf der Produkte erfolgen kann.
Die Getreideaufbereitung vollzieht sich wie folgt: Die Rohfrucht So-Gerste (z.B.) wird im Durchschnitt mit einem Vollkornanteil von 60 bis 70 v.H. angeliefert. Um einen Vollkornanteil von 90 v.H. zu erreichen, sind oft mehrere Sieb- und Reinigungsvorgänge über Spezialreinigungsmaschinen erforderlich. Zum Teil müssen die noch vorhandenen Gertreidegrannen über eine Entgrannungsmaschine abgeschlagen werden. Dabei darf der Keimling nicht entfernt werden, denn die Keimfähigkeit ist neben dem Eiweiß der wichtigste Faktor beim Verkauf der Braugerste. Die Grobreinigung dient vor allem dazu, die störenden länglichen Beimengungen, wie Blatt- und Stengelteile, abzutrennen. Bei der Vorreinigung gilt es ebenfalls, bei hohem Durchsatz, grobe und feine Beimengungen zu entfernen, die ihren Abmessungen jedoch näher am Grundgut liegen als bei der Grobreinigung. Bei der Intensivreinigung wird nur noch ein Nenndurchsatz gegenüber der Vorreinigung von 50 bis 30 v.H. erreicht. Im Aufbereitungsprozeß von Körner- und Hülsenfrüchten sowie Ölsaaten wird der Reinheitsgrad des Grundgutes von 98 v.H. erreicht. Der Zellenausleser schließt die Arbeitskette – Aufbereitung von Körner- und Ölfrüchten ab. Er übernimmt die letzte Auslese am Reinigungsgut durch Aussonderung vom Kurz- und Langkorn. Das Ergebnis ist höchste Reinheit von Getreide-, Hülsenfrüchten und Ölsaaten. Durch das ständige Absaugen von Staub aus dem Inneren der Maschinen und nachgeschalteten Windsichter werden praktisch die geforderten Qualitätsparameter von 99,9 v.H Reinheit für die Lebensmittelindustrie erreicht. Zum technischen Arbeitsaufwand: Es sind bis zu achtzehn Maschinen und Aggregate sowie Schüttelsiebe im Einsatz, damit die landwirtschaftlichen Rohfrüchte so aufgearbeitet und veredelt werden, um sie an die Lebensmittelindustrie verkaufen zu können.
Aufbereitung und Veredlung von Leinsaat spielt im Unternehmen der Klägerin die herausragende Rolle. Der Betrieb der Klägerin ist nach eigenen Angaben in Thüringen und Bayern der einzige, der die Rohfrucht (die Leinsamen) zu Leinsaat mit einen Reinheitsgrad von 99,9 v.H. auf den Markt bringt.
Die aufgrund der richterlichen Anordnung vom 30. September 1997 (Bl. 45 GA) vorgelegte Wertschöpfungsberechnung der Klägerin und deren Verteilung unterscheidet den Futtermittelhandel von der Körner- und Ölfruchtverarbeitung und Veredlung einschließlich Dienstleistung. Dabei vollzieht sich diese Getreideaufbereitung im wesentlichen in der oben beschriebenen Weise. Von der Wertschöpfung des Gesamtbetriebes entfällt auf den Futtermittelhandel im Wirtschaftsjahr 1993/1994 insgesamt 44,2 v.H. und auf die Getreideaufbereitung 55, 8 v.H. Wegen weiterer Einzelheiten der Berechnung wird auf die Bl. 51 bis 81 der GA verwiesen.
Um den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit noch gezielter auf diese Getreideaufbereitung und Herstellung von S...