rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsmehraufwand eines Leiharbeitnehmers nur für die ersten drei Monate bei längerfristigem Einsatz in derselben Firma
Leitsatz (redaktionell)
Es bleibt offen, ob der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt werden kann, ein Leiharbeitnehmer übe auch dann eine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn er das ganze Jahr über nur an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (vgl. Abschn. 37 Abs.6 LStR 1996); die Möglichkeit einer Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand aufgrund einer Einsatzwechseltätigkeit steht auch einem Leiharbeitnehmer bei längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitstätte nur für die ersten drei Monate zu (gegen BMF-Schreiben vom 24.11.1995, BStBl I 1995, 719, Rz.3).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5 Sätze 2-3, 5; LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 6 Sätze 1, 3
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit bei einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen auf Grund einer Einsatzwechseltätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin erzielte im streitigen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie war bei einer Zeitarbeitsfirma (Gesellschaft für Zeitarbeit mbH in X-Stadt) fest angestellt. Vom 01. Januar 1998 bis 16. Oktober 1998 wurde sie bei der Firma XYZ GmbH in X-Stadt eingesetzt. Während dieser Zeit arbeitete sie ausschließlich am Standort der Firma in A-Dorf. Sie war täglich zwischen acht und 14 Stunden von ihrer Wohnung abwesend. Zum 19. Oktober 1998 stellte dieses Unternehmen die Klägerin fest an. Die Klägerin machte folgende Werbungskosten geltend: Fahrtkosten (230 Tage á 6 km × 0,70 DM) 966,– DM, Berufskleidung 48,00 DM, Kontoführungsgebühr 30,00 DM und den hier streitigen Verpflegungsmehraufwand (180 Tage á 10,00 DM = 1.800,00 DM), insgesamt 2.844,00 DM. Der Beklagte erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen mit Bescheid vom 23. August 1999 nicht an, da die Klägerin auf Grund der Beschäftigung am selben Ort während des gesamten streitigen Zeitraums keine Einsatzwechseltätigkeit im engeren Sinne ausgeübt habe. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Kläger tragen vor, die Klägerin habe eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt. Dies ergebe sich aus Abschnitt 37 Abs. 6 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien 1996 (LStR), wonach bei Leiharbeitnehmern eine Einsatzwechseltätigkeit anerkannt werde und zwar unabhängig von der Anzahl der Tätigkeitsstätten. Es sei also unbeachtlich, dass die Klägerin ihren Einsatzort im Streitjahr tatsächlich nicht gewechselt habe, zumindest habe sie jederzeit mit einem Wechsel rechnen müssen. Nach Abschnitt 39 Abs. 6 LStR seien die Pauschbeträge wie bei Dienstreisen anzusetzen. Im Übrigen gelte auch die Drei-Monatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht für die Einsatzwechseltätigkeit.
Die Kläger beantragen,
- den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 23. August 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Einkommensteuer 1998 unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt 2.844,00 DM neu festzusetzen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, für die Anerkennung einer Einsatzwechseltätigkeit sei Voraussetzung, dass die Arbeitsstätte auch tatsächlich gewechselt worden sei. Die besondere Möglichkeit des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit beruhe auf der Überlegung, dass der Arbeitnehmer auf Grund der verschiedenen Arbeitsorte gezwungen sei, sich ständig auf veränderte Verpflegungssituationen einzustellen. Dies sei aber bei der Klägerin nicht der Fall gewesen, da sie ihren Einsatzort nie gewechselt hatte. Ihre Verpflegungssituation habe sich daher nicht von der der anderen, fest angestellten Arbeitnehmer am gleichen Ort unterschieden (Hinweis auf BFH, Urteil vom 18. Februar 1994, VI R 65/92, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1994, 532).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid vom 23. August 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat für die Werbungskosten der Klägerin im Ergebnis zu Recht nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen, da sie keine höheren Werbungskosten geltend machen kann, insbesondere können die Verpflegungsmehraufwendungen nur zum Teil anerkannt werden.
1. Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, der nach § 9 Abs. 5 EStG für den Bereich der Überschusseinkünfte sinngemäß gilt, dürfen Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich den Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht mindern. Wird dieser jedoch vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und von seiner dauerhaften Arbeitsstätte entfernt tätig, kann er gem. Satz 2 dieser Vorschrift je nach Abwesenheitsdauer bestimmte Pauschbeträge abziehen. Wir...