OFD München, Verfügung v. 5.6.2003, S 2333 - 41/St 41
Das BMF hat der Soka-Bau, Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK-Bau) mit Antwortschreiben vom 28.5.2002 Folgendes mitgeteilt:
„… Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass § 3 Nr. 63 EStG und § 22 Nr. 5 EStG von einer individuellen Zuordnung der Arbeitgeberleistungen bei dem einzelnen Arbeitnehmer ausgehen. Allein die Verteilung eines vom Arbeitgeber gezahlten Gesamtbeitrags nach der Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer – wie vom Gesetzgeber in § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG für die Pauschalbesteuerung ausdrücklich zugelassen – genügt hierfür nicht. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG kann daher nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen gezahlte Beitrag nach bestimmten individuellen Kriterien dem einzelnen Arbeitnehmer konkret zugeordnet wird.
Wird … lediglich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 1,65 % der betrieblichen Bruttolöhne für alle gewerblichen Arbeitnehmer gezahlt, so ist eine individuelle Zuordnung nicht möglich. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG kann somit ab dem 1.1.2002 bei dieser Zahlweise nicht in Anspruch genommen werden.
Um die sich daraus ergebende Folge der Nachversteuerung zu vermeiden, bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die gezahlten Beiträge rückwirkend zum 1.1.2002 nach bestimmten individuellen Kriterien dem einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer zugeordnet werden. Das könnte z.B. in der Weise geschehen, dass vom Arbeitgeber nicht ein Gesamtbeitrag (1,65 % der betrieblichen Bruttolohnsumme) für alle im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer gezahlt wird, sondern für jeden gewerblichen Arbeitnehmer 1,65 % seines individuellen Bruttolohns.
Im Angestelltenbereich gibt es dagegen keine Schwierigkeiten. Mit der Zahlung eines festen monatlichen Betrags je Angestellten ist bereits die Voraussetzung der Zuordnung nach individuellen Kriterien erfüllt, so dass § 3 Nr. 63 EStG zur Anwendung kommt.
Wie die Leistungen in der Auszahlungsphase aufzuteilen sind, ist noch zu klären …”,
Anmerkung der OFDen München und Nürnberg:
Die Frage der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 63 EStG auf die Arbeitgeberbeiträge, die an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (Soka-Bau) geleistet werden, ist geklärt.
Das BMF hat mit Schreiben vom 24.4.2003, IV C 5 – S 2333 – 23/03 an die obersten Finanzbehörden der Länder zusammengefasst nochmals auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes wird im Kapitaldeckungsverfahren und nicht im Umlaufverfahren betrieben. Insoweit steht einer Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG nichts entgegen.
2. Was die Individualisierung der Beitragsleistungen angeht, hat die Soka-Bau in § 13 ihres Tarifvertrages die Vorgaben des BMF umgesetzt. Die Beiträge werden nun anhand eines festgelegten Prozentsatzes vom individuellen Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers oder in Form eines festen Euro-Betrags erhoben. Die Frage, wie diese individuell ermittelten Beiträge vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gezahlt, d.h. überwiesen werden (ob in einem Betrag oder in mehreren), hat auf die vorgenommene Individualisierung keinen Einfluss und ist daher unerheblich.
3. Der Individualisierung und damit der Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG steht nach Rz. 161 des BMF-Schreibens vom 5.8.2002 (BStBl 2002 I S. 767) ebenfalls nicht entgegen, dass sich die Höhe der zugesagten Versorgungsleistung bei der Soka-Bau nicht unmittelbar an der Höhe des eingezahlten Beitrags des Arbeitgebers orientiert.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 63