Leitsatz
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer bei der Gewinnermittlung angesetzt werden. Davon abweichend kann die private Nutzung mit den auf Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Diese Form der Besteuerung ist auch bei einem Fahrzeug vorzunehmen, das kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw eingeordnet ist.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger führt im Rahmen seiner Tätigkeit Dienstleistungen mit einem Pkw Mitsubishi L200 durch. Das Fahrzeug verfügt über eine abgeschlossene Doppelkabine, die mindestens vier Personen Platz bietet und eine ständig überbaute Ladefläche hat. Sie dient zum Transport kleiner Möbel, Ersatzteile und Werkzeug. Nach den Eintragungen im Fahrzeugschein wird das Fahrzeug als Lkw (offener Kasten, Gewicht 2800 kg) bezeichnet. Im Einkommensteuerbescheid hat das Finanzamt die private Pkw-Nutzung nach der 1 %-Regelung mit 2.600 EUR berücksichtigt. Gegen diese Form der Besteuerung wendet sich der Steuerpflichtige. Er meint im Klageverfahren, dass die 1 %-Regelung aufgrund der Eintragungen im Fahrzeugschein für diesen Lkw nicht anwendbar sei.
Entscheidung
Dieser Auffassung ist das FG nicht gefolgt. Nach seiner Meinung handelt es sich bei dem Fahrzeug aufgrund seiner Funktion um ein Kfz, das erfahrungsgemäß auch privat genutzt werden kann, und nicht um einen klassischen Lastkraftwagen. Hierfür spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug im Unterschied zu einem klassischen Lkw über eine Doppelkabine verfügt, die mindestens vier Personen Platz bietet. Die Ladefläche ist vollständig geschlossen. Das Fahrzeug erweckt auf den ersten Blick den Eindruck eines großen Kombi, der neben der Personenbeförderung zu jeglichen Transportzwecken auch privater Natur genutzt werden kann. Auf die straßenverkehrsrechtliche und kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung kommt es nicht an. Soweit auf das zulässige Gesamtgewicht im Kraftfahrtzeug-Steuerbescheid abgestellt wurde, ist dieser Aspekt einkommensteuerlich nicht entscheidend, weil ein zulässiges Gewicht von 2.800 kg einer Privatnutzung nicht entgegensteht.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.09.2007, 12 K 317/05