Carmen Auer, Viola Möller
Rz. 8
Eine Pflicht zu einer externen Prüfung der gesetzlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung ist i. R. d. CSRD definiert. So müssen bis zum Berichtsjahr 2025 bereits etwa 13.200 Unternehmen in Deutschland einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen. Dabei bedeutet eine Prüfung stets einen prüferischen Vergleich von einem Ist-Objekt zu einem Soll-Objekt.
Rz. 9
Sofern Unternehmen per CSRD noch nicht verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen, ist es ihnen freigestellt, ob, und falls ja, nach welchem Rahmenwerk und unter Verwendung welcher Guidance die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt (siehe zur Auswahl der zur Verfügung stehenden Rahmenwerke und Guidance § 8). Die Verwendung ist bzw. war nicht zwingend auf nur ein Rahmenwerk etc. begrenzt. Auch bei der bisherigen Verpflichtung zu einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung sieht der Gesetzgeber i. R. d. Aufstellung grds. die Nutzung von Rahmenwerken durch die Unternehmen vor (§ 9 Rz 25 ff.).
Rz. 10
Für die Unternehmen bestehen vielfältige Möglichkeiten zur Nutzung von Rahmenwerken und/oder Hilfestellungen bei der Aufstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung. Um Anwendern eine indikative Entscheidungshilfe zu geben, enthält Abb. 3 eine kriterienbasierte Zuordnung, welche Initiativen grds. zur Anwendung geeignet erscheinen. Eine Verpflichtung zur Anwendung besteht indes, vorbehaltlich der gesetzlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD und den damit verbundenen ESRS (siehe i. E. dazu § 9A), nicht. Alle Initiativen stehen allen (potenziellen) Anwendern zur Verfügung. Die Entscheidung darüber kann nur unternehmensindividuell getroffen werden:
Abb. 3: Übersicht der Initiativen