Der teilentgeltliche Erwerb hat im Rahmen des § 10e EStG unterschiedliche Konsequenzen. Entschieden war bereits, daß die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG ungekürzt aus dem Teilentgelt zu gewähren ist (BFH, Urteil v. 9. 11. 1994, X R 97/91, BFH/NV 1995 S. 506) und Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur anteilig abziehbar sind ( BFH, Urteil v. 24. 3. 1993, X R 25/91, BStBl 1993 II S. 704 ). Das Schrifttum hatte überwiegend angenommen, daß nachträgliche Herstellungskosten in vollem Umfang zu begünstigen seien (u. a. Schmidt/Drenseck, EStG, 16. Aufl., § 10e Rz. 105; ebenso die Vorinstanz FG München, Urteil v. 23. 9. 1994, EFG 1995 S. 251).
Der BFH hat diese Erwartungen enttäuscht, indem er § 10e Abs. 3 Satz 2 EStG lediglich als eine unselbständige Ergänzungsbestimmung ansieht, die die nachträglichen Herstellungskosten lediglich im Verhältnis der Teilentgeltlichkeit begünstigt.
Der Steuerpflichtige scheint jedoch keinen endgültigen Nachteil erlitten zu haben. Der BFH weist ausdrücklich auf die Billigkeitsregelung des BMF, Schreiben v. 31. 12. 1994, BStBl 1994 I S. 887 , Tz. 71, hin. Danach scheint es erfolgversprechend, einen Erlaßantrag nach der § 163 AO i. V. m. § 227 AO zu stellen, weil die verschärfende Verwaltungspraxis in dem genannten BMF-Schreiben, die der BFH jetzt übernommen hat, nicht auf Kaufverträge angewandt werden soll, die vor dem 1. 1. 1995 rechtswirksam abgeschlossen wurden. Im Streitfall wurde das Objekt am 23. 4. 1993 teilentgeltlich erworben