Kommentar

Aufwendungen, die bis zu Beginn der erstmaligen Nutzung eines § 10e EStG -Objekts entstehen, können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als Vorkosten abgezogen werden ( § 10e Abs. 6 EStG ).

Läßt der Steuerpflichtige ein ererbtes Einfamilienhaus, das er von vorneherein nicht zur Einkünfteerzielung nutzen wollte, abbrechen und ein neues Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke errichten, sind weder der Restwert des Altgebäudes noch die Abbruchkosten Vorkosten.

Die Abbruchkosten sind vielmehr Herstellungskosten des neuen Einfamilienhauses . Ob dies auch für den Restwert des Altgebäudes gilt, kann offenbleiben. Der Vorkostenabzug des Restwerts scheitert jedenfalls daran, daß dieser im Fall einer Vermietung nicht als Werbungskosten abziehbar wäre.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.12.1995, X R 116/91

Anmerkung:

Die nähere Qualifizierung des Restwerts – Herstellungskosten oder nicht – konnte deswegen offenbleiben, weil der Vorkostenabzug für 1987 geltend gemacht worden war, während das neue Einfamilienhaus erst nach Ablauf des Streitjahrs im Jahre 1988 bezogen wurde. Eine Begünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG stand sonach noch nicht zur Diskussion.

Der Steuerpflichtige hatte auch die 1987 angefallenen Bewirtschaftungskosten des Grundstücks (Stadtreinigung, Wasserwerke, Grundsteuer, Versicherung) als Vorkosten geltend gemacht. Hierzu hat der Senat auf seine Rechtsprechung verwiesen, nach der auch laufende Kosten Vorkosten sein könnten (BFH, Urteil v. 24. 3. 1993, X R 25/91, BStBl 1993 II S. 704). Der Abzug entfiel indessen schon deswegen, weil die Aufwendungen den Grund und Boden betrafen (Hinweis auf BFH, Urteil v. 13. 1. 1993, X R 53/91, BStBl 1993 II S. 346).

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