In seiner jetzigen Fassung sieht § 18 Abs. 1 S. 1 GrEStG vor, dass Gerichte, Behörden und Notare[5] dem zuständigen FA die grunderwerbsteuerlichen Vorgänge i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 u. Abs. 2 GrEStG ausschließlich schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten haben[6]. Bis zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011[7] sah § 18 Abs. 1 S. 3 GrEStG ausdrücklich vor, dass eine elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige ausgeschlossen ist. Mit der Aufhebung des § 18 Abs. 1 S. 3 GrEStG und der zeitgleichen Einführung der Ermächtigungsvorschrift des § 22a GrEStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011[8] wurde der Ausschluss der elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeige dergestalt modifiziert, dass der Ausschluss der elektronischen Übermittlung weiterhin bestehen bleibt, jedoch nur solange, bis das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit der Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeige und der Abschrift der Urkunde i.S.d. § 18 GrEStG näher bestimmt (§ 22a S. 1, 3 GrEStG). Eine entsprechende Rechtsverordnung ist seitdem jedoch nicht ergangen, so dass eine elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige derzeit ausgeschlossen ist[9].

[5] Von der Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG sind ausschließlich inländische Notare erfasst. Für ausländische Notare besteht hingegen keine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG, wenn (inländische) grunderwerbsteuerliche Rechtsgeschäfte beurkundet werden. Unberührt hiervon bleibt die Anzeigeverpflichtung der Beteiligten nach § 19 GrEStG (s. hierzu insgesamt Loose in Viskorf, GrEStG, 20. Aufl. 2021, § 18 GrEStG Rz. 16 m.w.N.).
[6] Für Anzeigeverpflichtete nach § 19 GrEStG ist die elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige ausdrücklich zugelassen (§ 19 Abs. 5 S. 3 GrEStG); s. hierzu auch Heine in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 22a GrEStG Rz. 5 (Februar 2019) u. Drees in Behrens/Wachter, GrEStG, 2. Aufl. 2022, § 22a GrEStG, Rz. 5.
[7] Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl. I 2011, 2131.
[8] Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl. I 2011, 2131.
[9] Loose in Viskorf, GrEStG, 20. Aufl. 2021, § 22a GrEStG; Drees in Behrens/Wachter, GrEStG, 2. Aufl. 2022, § 22a GrEStG Rz. 5.

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