§ 25f UStG und die der Vorschrift zugrunde liegende Rechtsprechung erfordern hohe Sorgfalt der Unternehmer bei der Prüfung neuer und bestehender Geschäftsbeziehungen. Allein die mögliche Kenntnis der Umsatzsteuerhinterziehung durch einen anderen Unternehmer in der Lieferkette reicht aus, um dem Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen oder die Steuerbefreiung seiner innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen. Die Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung gibt zwar für die Praxis hilfreiche Hinweise, die auch beachtet werden sollten, schießt jedoch stellenweise über das Ziel hinaus.

Jeder Unternehmer sollte sich der potentiellen Risiken durch die Verwicklung in Umsatzsteuerbetrugsfälle bewusst sein und Maßnahmen ergreifen, um sich so gut wie möglich zu schützen. Die Finanzverwaltung ist aufgerufen, Sachverhalte mit Augenmaß und unter Beachtung der unternehmens- und branchenspezifischen Gesamtumstände zu würdigen.

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