Rz. 3
[Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973[2] mit den späteren Änderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und dem Eisenbahnneuordnungsgesetz ergeben haben.
Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). § 32 hat durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) keine Änderung erfahren.[3] Das gilt auch für die späteren Änderungsgesetze.[4]
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