Rz. 4

[Autor/Stand] Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer grds. den hebeberechtigten Gemeinden (zu Ausnahmen vgl. Rz. 47). Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners bei der zuständigen Gemeinde gewährt.[2] Die Antragstellung ist möglich bis zum 31.3. des Folgejahres (§ 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG; § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG n.F.) Die hebeberechtigte Gemeinde entscheidet über den Erlassantrag in eigener Zuständigkeit. Die Steuererlasskompetenz folgt kraft Natur der Sache generell der Steuerertragskompetenz, da der Steuererlass unmittelbar die Schmälerung des Steueraufkommens bewirkt.[3] Bestätigungen der Landesbehörden über die Denkmaleigenschaft sind nicht bindend.[4]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG gilt für Grundbesitz aller Eigentümer. Jedoch hat die Vorschrift in Abgrenzung zu § 3 Abs. 1 GrStG vor allem Bedeutung für Grundbesitz im Privateigentum.[6] Gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung des Erlassantrages steht dem Steuerschuldner in den Flächenländern der Verwaltungsrechtsweg, in Berlin und Hamburg und der Stadtgemeinde Bremen der Finanzrechtsweg offen.[7]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 6.
[4] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 32 GrStG Rz. 8.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[6] Vgl. Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 10.
[7] Vgl. Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 6.

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