Rz. 92

[Autor/Stand] Der Steuerpflichtige beantragt den Erlass der Grundsteuer bei der hebeberechtigten Gemeinde. Die Voraussetzungen müssen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG nur einmal beantragt und nachgewiesen werden. Fallen die Voraussetzungen jedoch weg oder ändert sich der Umfang des Grundsteuererlasses, ist der Steuerpflichtige zur Anzeige verpflichtet (§ 35 Abs. 3 Satz 2 GrStG).[2]

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Voraussetzung für den Steuererlass ist zunächst die von der zuständigen Behörde getroffene Anerkennungsentscheidung als Verwaltungsakt, der – abgesehen von einer Befristung – solange wirksam bleibt, bis er aufgehoben wird.[4] Dieser Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO[5], aus dem sich die Nutzbarmachung der Gegenstände für Forschung oder Volksbildung ergeben muss, ist für die hebeberechtigte Gemeinde bindend.[6] Eine Ermessensentscheidung liegt nicht vor. Die Gemeinde prüft lediglich die nachhaltige Minderung des Rohertrags durch die Benutzung zu begünstigten Zwecken und den Umfang des Grundsteuererlasses.[7] In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie für die Stadtgemeinde Bremen ist das Finanzamt als Landesfinanzbehörde für den Erlass zuständig.[8]

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, so ist die Grundsteuer zu erlassen. Der Erlass ergibt sich in Höhe des Prozentsatzes, um den der Rohertrag gemindert ist. Wird nur ein Teil des Steuergegenstands für die begünstigten Zwecke des § 32 Abs. 2 GrStG genutzt, so bedarf es zunächst der Aufteilung der gesamten Grundsteuer nach dem Anteil am Grundsteuerwert.[10]

Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf Erlass, es besteht kein behördliches Ermessen.[11] Fehlt nur eine Voraussetzung, ist ein Erlass nicht zulässig. Ist das Erhaltungsinteresse auf den gesamten Steuergegenstand gerichtet, ist die Grundsteuer in voller Höhe zu erlassen.[12] Bei einem Erhaltungsinteresse, das sich nur auf einen Teil des Steuergegenstandes bezieht, besteht ein Rechtsanspruch auf Teilerlass der Grundsteuer.

Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Erlassantrags, steht dem Steuerschuldner in den Flächenländern der Verwaltungsrechtsweg, in Berlin und Hamburg und der Stadtgemeinde Bremen der Finanzrechtsweg offen.[13] Je nach Landesrecht ist oder kann ein Rechtsbehelfsverfahren vorgeschaltet sein.[14]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[4] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 34.
[5] Vgl. Troll/Eisele12, § 32 GrStG Rz. 7.
[6] Vgl. R 37 Abs. 1 Satz 4 GrStR 1978, A 32.3. Abs. 1 Satz 4 AEGrStG.
[7] Vgl. Lehmann in Grootens, § 32 GrStG Rz. 76.
[8] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[10] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 38.
[11] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 23 mit Hinweis auf VGH München v. 21.10.1992 – 4 B 89/1666, BeckRS 1992, 10797.
[12] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 23.
[13] Vgl. Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 6.
[14] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 16.

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