Schrifttum:

Bick, Grundsteuererlass für einen denkmalgeschützten Wasserturm, juris-PR-BVerwG 16//2015, Anm. 5; Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, NWB 2022, S. 2190; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Feldner, Die Befreiung von der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, DStR2018, 1749; Geiger, GrStG, Kommentar, Loseblatt, München; Grootens, Grundsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., Herne 2022; Haase/Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobiliensteuerrecht, 2. Aufl., München 2020; Homburg, Allgemeine Steuerlehre, 7. Aufl., München 2015; Hubert, Die Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025, StuB 2022, 681; Hubert, Erlass der Grundsteuer in bestimmten Fällen, StuB 2023, 25; Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Loseblatt, Köln; Löhr, Entwurf zum Grundsteuer-Reformgesetz, DStR 2019, 1435; Mannek, Die große Grundsteuer-Reform 2020, 2020; Marx, Update zur Grundsteuerreform, DStZ 2019, 687; Nenstiel, Der Kausalzusammenhang – ein Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, KStZ 1993, 41; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, Loseblatt, München; Röttsieper, Der Erlass der Grundsteuer für denkmalgeschützten Grundbesitz nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, KStZ 1990, 65; Roscher, GrStG, Kommentar (zitiert als Roscher eKomm); Roscher, GrStG-Kommentar, Erstkommentierung zum reformierten Grundsteuergesetz mit Bewertungsrecht v. 26.11.2019, Freiburg 2020 (zitiert als Roscher, GrStG-Reform); Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl., München 2023; Scheffler/Hey, Aktuelle Fragen der Grundsteuerreform: Wirkungen und Gesetzgebungskompetenz, IFSt-Schrift Nr. 530, Berlin 2019; Scheffler/Roith, Leitlinien für eine Reform der Grundsteuer, IFSt-Schrift, Nr. 526, Berlin 2018; Stahlschmidt, Der Erlaß der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, KStZ 2000, 146.Scherf, Öffentliche Finanzen, Stuttgart 2009; Schmehl, Kritische Bestandsaufnahme der Grundsteuer, in Wieland (Hrsg.), Kommunalsteuern und -abgaben, DStJG Band 35, Köln 2012, 249; Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., Köln 2018; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., München 2021.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Überblick über die Erlasstatbestände

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Mit § 32 GrStG beginnt der vierte Abschnitt des GrStG, der verschiedene Erlasstatbestände regelt, die als Spezialregelungen Vorrang vor den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO haben, deren Anwendung jedoch nicht ausschließen.[2] Der Gesetzgeber versteht die reformierte Grundsteuer weiterhin als eine Sollertragsteuer, die an den Grundbesitz mit der Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung und damit an eine Leistungsfähigkeit anknüpft.[3] Als Objektsteuer stellt die Grundsteuer nicht auf die tätsächliche wirtschaftliche Ertragslage des Grundbesitzes ab.[4] Bewertungsverfahren dienen vielmehr der typisierten Ermittlung eines Sollertrags. Ist die Ertragsfähigkeit im Einzelfall nicht gegeben, zieht dies nicht automatisch eine niedrigere Festsetzung nach sich.[5] Es bedarf daher bestimmter Sondertatbestände, mit denen die erwünschte Reduzierung der Belastung gezielt gesteuert werden kann. § 32 GrStG durchbricht die das Grundsteuergesetz beherrschende, dem Charakter der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Objektsteuer Rechnung tragende Regel, dass für jeden Grundbesitz, rentabel oder nicht, Grundsteuer zu entrichten ist.[6] Die Vorschrift ist ohne Bedeutung, soweit der Steuergegenstand nach §§ 3 ff. GrStG von der Steuer befreit ist, sodass die praktische Relevanz vor allem dort besteht, wo die Steuergegenstände nicht den nach § 3 GrStG begünstigten Personen zuzurechnen sind oder nicht die engen Nutzungsvoraussetzungen des § 4 GrStG erfüllt werden.[7]

§ 32 GrStG sieht in Abs. 1 Nr. 1 u. 2 und Abs. 2 in abschließender Regelung drei Tatbestandsgruppen vor, die jeweils einen Rechtsanspruch auf Voll- oder Teilerlass der Grundsteuer begründen. Es bedarf eines Antrags des Steuerpflichtigen. Eine Ermessensentscheidung liegt nicht vor. Der Antragsteller ist kein Bittsteller, sondern macht einen gesetzlich verankerten Anspruch geltend.[8] Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit ohne Bindung an Bestätigungen der Landesbehörden über die Objekteigenschaft.[9] An die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen sind aufgrund der aus der Begünstigung resultierenden Steuerausfälle strenge Anforderungen zu stellen.[10]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 1 mit Hinweis auf BFH v. 10.8.1988 - II R 10/86, BStBl. II 1989, 13, und BVerwG v. 29.9.1982 – 8 C 50/81, KStZ 1983, 30.
[3] Vgl. Seer, FR 2019, 946; Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 1.
[4] Vgl. Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2173; Feldner, DStR 2018, 1749, Lehmann in Grootens, § 32 GrStG Rz. 1.
[5] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 1.
[6] Vgl. VG Wiesbaden v. 13.2.2012 – 1 K 493/11.WI.
[7] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 1 mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Ausschlussgründe der §§ 5 f. GrStG.
[8] Vgl. Leitfaden zum Erlass der Grundsteuer gemä...

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