Rz. 37

[Autor/Stand] Das Kriterium der Unbilligkeit stellt auf die objektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs ab. Damit ist das Tatbestandsmerkmal – anders als die entsprechenden Begriffe in §§ 163, 227 AO als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.[2]

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Persönliche Billigkeitsgründe des Betriebsinhabers oder andere Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.[4] Das Gesetz definiert die Unbilligkeit nicht, sondern grenzt mit § 33 Abs. 2 Satz 1 GrStG lediglich negativ ab. Von der Rechtsprechung wird Unbilligkeit angenommen, wenn erstens das wirtschaftliche Ergebnis des Gesamtbetriebs im Erlasszeitraum negativ ausfällt und es zweitens für diesen Betrieb unzumutbar ist, die ungekürzte Grundsteuer aus dem Vermögen oder nach Kreditaufnahme zu entrichten.[5] Bei der Beurteilung sind ggfs. Kompensationszahlungen für die Schäden zu berücksichtigen, beispielsweise Erstattungen aus Ernteversicherungen.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] BVerwG, Urteil v. 29.9.1982 – 8 C 50/81 (Münster), NVwZ 1983, 159.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[4] Vgl. Roscher, eKomm., § 33 GrStG Rz. 11; Troll/Eisele12, § 33 GrStG Rz. 11; Geiger, § 33 GrStG Rz. 2, 15.
[5] BVerwG, Urteil v. 29.9.1982 – 8 C 50/81 (Münster), NVwZ 1983, 159; BVerwG, Urteil v. 26.5.1989 – 8 C 20/87, NVwZ-RR 1990, 324.

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