Rz. 48

[Autor/Stand] Eine wesentliche Ertragsminderung liegt auch bei Verfall einer Immobilie und einem späteren Abriss vor. Der Steuerschuldner hat die Rohertragsminderung zu vertreten, wenn er dem Verfall des Gebäudes nicht entgegengewirkt und die daraus folgende Nichtvermietbarkeit in Kauf genommen hat.[2] Demgegenüber hat der Steuerschuldner nicht zu vertreten, wenn das Gebäude aufgrund einer baurechtlichen Anordnung nicht mehr bewohnbar ist oder abgerissen werden muss.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[3] Vgl. Lehmann in Grootens, § 34 GrStG Rz. 107 mit Hinweis auf Troll/Eisele12, § 33 GrStG Rz. 16.

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