§ 39 Abs. 4a EStG ist durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 eingeführt worden. Zur erstmaligen Anwendbarkeit sah § 52 Abs. 36 S. 3 EStG a.F. vor, dass § 39 EStG i.d.F. des JStG 2020 vom 21.12.2020 – mithin auch die hier betreffende Regelung des § 39 Abs. 4a EStG – erstmals flächendeckend ab dem 1.1.2024 anzuwenden ist.
a) Datenübermittlung von Versicherungsunternehmen an BZSt (1. Schritt)
§ 39 Abs. 4a S. 1 Halbs. 1 EStG sieht vor, dass das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern (im Folgenden: BZSt) nach Maßgabe des § 93c AO die in § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln hat, soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen widerspricht.
Bei den in § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG genannten Beiträgen handelt es sich um die monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung,
In den Fällen des § 39 Abs. 4 Nr. 4...
- ... Buchst. a EStG ist somit die Höhe der monatlichen Beiträge elektronisch zu übermitteln, wie sie Bemessungsgrundlage für den steuerfeien Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG sind;
- ... Buchst. b EStG sind hingegen die Beiträge zur Basiskrankenversicherung elektronisch zu übermitteln, wie sie auch beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG abziehbar wären, d.h. ohne einen Anteil für das Krankengeld, Leistungserweiterungen wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer etc.
b) Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch BZSt und Bereitstellung für Arbeitgeber (2. Schritt)
Aus diesen automatisiert übermittelten Daten bildet das für die elektronische Datenübermittlung empfangszuständige BZSt anschließend in einem zweiten Schritt die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2 EStG) und stellt diese sodann für den Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit (§ 39e Abs. 3 S. 1 EStG).
c) Vom (papiergebundenen) Bescheinigungsverfahren zum automatisierten Abruf
Hintergrund der Einführung des § 39 Abs. 4a EStG ist das bisherige (papiergebundene) Bescheinigungsverfahren, das nun durch die elektronische Datenübermittlung der Versicherungsunternehmen und die anschließende Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt zum automatisierten Abruf der Arbeitgeber ersetzt werden soll.
Denn nach dem bisherigen Verfahren durfte der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers nur dann nach § 3 Nr. 62 ESt...