Als erstes Auslegungsergebnis käme nach der derzeitigen Gesetzeslage in Betracht, auf den 20.11.2025 als Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung abzustellen. Von diesem Verständnis gehen

  • sowohl die Finanzverwaltung[27]
  • als auch der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.[28]

aus.

Diesem Verständnis kann jedoch nicht gefolgt werden. Fissenewert[29] verweist insoweit zutreffend darauf, dass vor dem "Startzeitpunkt" des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2026 noch keine Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung für die Versicherungsunternehmen für einen früheren Zeitpunkt – d.h. vor erstmaliger Anwendbarkeit der Norm – bestehen kann. Sofern die Anwendbarkeit der Norm erst ab dem 1.1.2026 vorgesehen ist, kann sich der gesetzliche Appell zur elektronischen Datenübermittlung somit auch erst frühestens ab diesem Zeitpunkt an das indienstgenommene Versicherungsunternehmen richten.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Gedankens, dass die elektronisch übermittelte Höhe der Beiträge nach dem gesetzgeberischen Willen zwar im Voraus, also bis zum 20.11. des "Vorjahres", erfolgen muss, die (Aus-)Wirkung jedoch letztlich erst für das Lohnsteuerabzugsverfahren des Jahres eintreten soll, für das die bis zum 20.11. des Vorjahres übermittelten Beiträge maßgeblich sind. Selbst wenn diese Intention den Gesetzgeber geleitet hätte, wäre er wenigstens dazu angehalten gewesen, im Wortlaut der Anwendungsregelung klarzustellen, dass die Anwendung des § 39 Abs. 4a EStG nicht "ab dem 1.1.2026", sondern "mit Wirkung für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2026" beginnen soll. Noch bestimmter wäre hingegen ein zusätzlicher, taggenauer Verweis in der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 36 S. 3 EStG gewesen, dass die erstmalige Datenübermittlung bis zum 20.11.2025 stattzufinden hat. Denn erst mit einer solchen Regelung wird ausreichend klar, zu welchem Zeitpunkt die erstmalige Datenübermittlung durch das Versicherungsunternehmen zu erfüllen ist und für welchen Zeitraum des Lohnsteuerabzugsverfahren die elektronische Datenübermittlung (erstmals) relevant wird.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass – jedenfalls nach der derzeitigen Gesetzesfassung – eine erstmalige Datenübermittlung zum 20.11.2025 ausscheidet.

[27] Homepage des BZSt (abrufbar unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/ELStAM/KV_PV/KV_PV_node.html;, zuletzt abgerufen am: 1.3.2024) unter dem Punkt: Verschiebung der Einführung KV/PV (noch zur "alten" Anwendbarkeit ab dem 1.1.2024): "Bisher war eine erstmalige Datenübermittlung für das Besteuerungsjahr 2024, daher bis zum 20.11.2023 vorgesehen."
[28] Stellungnahme PKV e.V. vom 31.10.2023, S. 2 (noch zur "alten" Anwendbarkeit ab dem 1.1.2024): "Gleichzeitig haben die Versicherer erhebliche (finanzielle und kapazitative) Anstrengungen unternommen und umfangreiche Projekte für die bislang für Ende 2023/Anfang 2024 vorgesehenen Datenmeldungen initiiert, um den bisherigen Erstanwendungszeitpunkt gewährleisten zu können.".
[29] Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 39 EStG Rz. 25 (Dez. 2022) dort die Verschiebung der Anwendbarkeit auf den 1.1.2026 noch nicht berücksichtigend und somit noch zur geplanten Anwendung ab dem 1.1.2024.

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