Als Frist zur elektronischen Datenübermittlung sieht § 39 Abs. 4a S. 2 EStG – abweichend vom Grundsatz des § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO[13] – den 20.11. des Vorjahres, für das die Beiträge maßgeblich sind, vor.[14] Hiermit soll zugleich die rechtzeitige Bereitstellung der Daten zum jeweiligen Jahresbeginn an den Arbeitgeber über die ELStAM-Datenbank gewährleistet werden.[15]

Unterjährige Beitragsänderungen: Treten hingegen unterjährig Beitragsänderungen ein, sind die Daten dem BZSt zeitgleich mit der Mitteilung der Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer zu übermitteln (§ 39 Abs. 4a S. 3 EStG).[16] Beachten Sie: Hiermit korrespondiert zugleich eine Verpflichtung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber – jedoch nur, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 S. 2 EStG).[17] Ist dem Arbeitgeber hingegen die Änderung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich zuzumuten, verbleibt es lediglich bei einer Berechtigung des Arbeitgebers (§ 41c Abs. 1 S. 1 EStG).

Geänderte Beiträge infolge von Beitragsvorauszahlungen: Ändern sich die bereits elektronisch übermittelten Beiträge infolge von Beitragsvorauszahlungen des Steuerpflichtigen bzw. Versicherungsnehmers, sind die geänderten Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des laufenden Jahres[18] dem BZSt ebenfalls elektronisch zu übermitteln (§ 39 Abs. 4a S. 4 EStG).[19]

[13] § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sieht vor, dass die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln sind; bezieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln.
[14] Soweit ersichtlich handelt es sich bei der eingeführten Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung nach § 39 Abs. 4a S. 1 EStG somit erstmals um eine Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung, die Relevanz für einen zukünftigen und nicht abgelaufenen Besteuerungszeitraum aufweist. Das bisher mit der elektronischen Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO bezweckte "Kontroll- bzw. Verifikationsinstrument" erweitert so seinen Anwendungsbereich um ein Instrument zur tatsächlichen Berücksichtigung von steuerrelevanten Tatsachen in künftigen Besteuerungszeiträumen.
[15] BT-Drucks. 19/22850, 99.
[16] Gemeint sein kann nur die versicherungsrechtliche Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG, die mit der Mitteilung über die elektronisch übermittelten Daten nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO verbunden werden kann. Hingegen bleibt unklar, was der Gesetzgeber mit einer zeitgleichen elektronischen Datenübermittlung meint, da eine nach systematischen Grundsätzen zur Ermittlung des Aussagegehalts heranziehbare Norm im EStG fehlt. Aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der versicherungsrechtlichen Mitteilung (Boetius in Langheid/Wandt, MünchKomm/VVG, 3. Aufl. 2024, § 203 VVG, Rz. 1150) kann zudem eine zeitgleiche elektronische Datenübermittlung aufgrund der fehlenden Kenntnis des Zugangs der Mitteilung beim Versicherungsnehmer auch faktisch niemals erreicht werden. Sofern der Gesetzgeber bezwecken wollte, dass die elektronische Datenübermittlung jedenfalls zeitnah nach bzw. im Zusammenhang der versicherungsrechtlichen Mitteilung erfolgt, bietet es sich an, den Wortlaut der zeitgleichen elektronische Datenübermittlung in eine unverzügliche, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, elektronische Datenübermittlung zu ändern (zur unverzüglichen elektronischen Datenübermittlung in Fällen von berichtigten Kapitalertragssteuerbescheinigungen s. § 45a Abs. 6 S. 3 EStG).
[17] "Das ist regelmäßig der Fall bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung, deren Lohnabrechnungsprogramme eine rückwirkende Neuberechnung vorsehen und ermöglichen. Nicht wirtschaftlich zumutbar kann einem Arbeitgeber die Neuberechnung für zurückliegende Lohnabrechnungszeiträume jedoch sein, wenn sein Lohnabrechnungsprogramm dies nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren kann." (BT-Drucks. 19/22850, 102).
[18] Technisch unsauber und abweichend zu § 39 Abs. 4a S. 2 a.E. EStG verwendet der Gesetzgeber hier den Begriff des "laufenden Jahres". Gemeint sein dürfte jedoch auch hier, das Jahr, "für das die Beiträge maßgeblich sind".
[19] Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass in dem (laufenden) Lohnsteuerabzugsverfahren keine Beiträge zugrunde gelegt werden, die bereits bei der Veranlagung des Vorjahres als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind (s. hierzu im Einzelnen BT-Drucks. 19/22850, 99 und Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 39 EStG Rz. 25 (Dez. 2022).

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