Als Frist zur elektronischen Datenübermittlung sieht § 39 Abs. 4a S. 2 EStG – abweichend vom Grundsatz des § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO[13] – den 20.11. des Vorjahres, für das die Beiträge maßgeblich sind, vor.[14] Hiermit soll zugleich die rechtzeitige Bereitstellung der Daten zum jeweiligen Jahresbeginn an den Arbeitgeber über die ELStAM-Datenbank gewährleistet werden.[15]
Unterjährige Beitragsänderungen: Treten hingegen unterjährig Beitragsänderungen ein, sind die Daten dem BZSt zeitgleich mit der Mitteilung der Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer zu übermitteln (§ 39 Abs. 4a S. 3 EStG).[16] Beachten Sie: Hiermit korrespondiert zugleich eine Verpflichtung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber – jedoch nur, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 S. 2 EStG).[17] Ist dem Arbeitgeber hingegen die Änderung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich zuzumuten, verbleibt es lediglich bei einer Berechtigung des Arbeitgebers (§ 41c Abs. 1 S. 1 EStG).
Geänderte Beiträge infolge von Beitragsvorauszahlungen: Ändern sich die bereits elektronisch übermittelten Beiträge infolge von Beitragsvorauszahlungen des Steuerpflichtigen bzw. Versicherungsnehmers, sind die geänderten Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des laufenden Jahres[18] dem BZSt ebenfalls elektronisch zu übermitteln (§ 39 Abs. 4a S. 4 EStG).[19]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen