LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 16.2.2022, S 2183 b - 60 - St 226
I. Investitionsabzugsbetrag
Ein Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG rückgängig zu machen, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgt, vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Unter einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % zu verstehen (vgl. Rn. 37 des BMF-Schreibens vom 20.3.2017, BStBl 2017 I S. 423).
Fraglich war, ob eine schädliche außerbetriebliche Nutzung bereits dann vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut in einem der beiden maßgeblichen Wirtschaftsjahre zu mehr als 10 % privat genutzt wird (wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise) oder ob eine Gesamtbetrachtung der außerbetrieblichen Nutzung, bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres, durchzuführen ist (zeitraumbezogene Betrachtungsweise).
Nach erfolgter Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist bei der Bestimmung des betrieblichen Nutzungsumfanges eines Wirtschaftsgutes nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG wie folgt zu verfahren:
Der Wortlaut des § 7g Abs. 4 S. 1 EStG sieht eine zeitraumbezogene Betrachtung vor. Das heißt, dass die außerbetriebliche Nutzung in einem der beiden maßgeblichen Wirtschaftsjahre über 10 % liegen darf, soweit in beiden Wirtschaftsjahren zusammen höchstens eine außerbetriebliche Nutzung von unter 10 % vorgelegen hat.
Beispiel:
Ein Pkw wird am 27. Dezember 2013 angeschafft. Er stellt notwendiges Betriebsvermögen dar, weil 200 km von seiner Gesamtfahrleistung des Jahres 2013 in Höhe von 250 km betrieblich veranlasst waren (betriebliche Nutzung 80 %, Privatnutzung 20 %).
Im Jahr 2014 fährt der Steuerpflichtige insgesamt 15.000 km, davon sind 1.200 km privat veranlasst (Privatnutzung 8 %). Von der Gesamtfahrleistung im maßgeblichen Nutzungszeitraum in Höhe von 15.250 km entfallen 1.250 km auf eine private Nutzung. Der außerbetriebliche Nutzungsumfang beträgt damit insgesamt nur 8,2 %.
Eine wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise würde hier aufgrund der Privatnutzung in 2013 zur Annahme einer schädlichen Verwendung und damit zur Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG führen.
Bei zeitraumbezogener Betrachtung liegt jedoch keine schädliche Verwendung vor. § 7g Abs. 4 S. 1 EStG ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
II. Sonderabschreibung
Im Gegensatz hierzu erfordert die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG).
Aus den gleichzeitig durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geänderten Gesetzesformulierungen mit unterschiedlichem Wortlaut ist zu schließen, dass die genannten Regelungen differenziert auszulegen sind. Bei den Investitionsabzugsbeträgen ist auf den Zeitraum bis zum Ende des der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres und bei der Sonderabschreibung auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung und das folgende Wirtschaftsjahr abzustellen. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung weist in ihren Entscheidungen regelmäßig auf differenzierte Gesetzesformulierungen hin (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.7.2013, IV R 9/12, BStBl 2014 II S. 609, Rn. 26, zur Verzinsung von rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen). Demnach ist bei § 7g Abs. 5 und 6 EStG eine wirtschaftsjahrbezogene Prüfung vorzunehmen.
Meine Bezugsverfügung vom 21. September 2015 (Az. w. o.) hebe ich hiermit auf.
Normenkette
EStG § 7g