Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Investitionsabsicht gemäß § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG.
2. Die Durchführung einer Investition ist ein Indiz für die Existenz einer entsprechenden Investitionsabsicht.
3. Ein Finanzierungszusammenhang ist im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (Abweichung von früherer Rechtslage).
Normenkette
§ 7g EStG i.d.F. des UntStRefG
Sachverhalt
Der Kläger betrieb ein Taxiunternehmen. Nachdem das FA in einer Betriebsprüfung Ende 2011 den Gewinn für das Jahr 2008 erhöhen wollte, machte der Kläger nachträglich für dieses Jahr einen Investitionsabzugsbetrag für ein im Jahr 2010 angeschafftes Firmenfahrzeug geltend. Das FA berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht, da der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.7.2013, 15 K 4719/12 E, Haufe-Index 6758258).
Entscheidung
Die Revision war begründet, das Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Ein Finanzierungszusammenhang sei zwar nicht zu fordern, es könne aber nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger die notwendige Investitionsabsicht gehabt habe.
Hinweis
Dieses erst jetzt veröffentlichte Urteil von Anfang April 2016 stimmt mit der Rechtsprechung des IV. Senats überein (vgl. dessen Urteil vom 23.3.2016, IV R 9/14, BFHE 253, 542, BFH/NV 2016, 1500), die dem X. Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt war.
1. Seit dem UntStRefG ist das Vorliegen der Investitionsabsicht gesetzliche Voraussetzung, um 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können. Die Investitionsabsicht hat sich auf den Gewinnermittlungsstichtag sowie den gesamten Investitionszeitraum zu beziehen.
Da sie zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen für die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung gehört, trägt der Steuerpflichtige für ihr Vorliegen die Darlegungs- und Feststellungslast. Welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und nicht allgemeingültig zu beantworten.
Die Investitionsabsicht ist eine innere Tatsache, deren Feststellung lediglich anhand äußerer Merkmale im Wege von Schlussfolgerungen möglich ist. Vor diesem Hintergrund sieht es der X. Senat als zulässig an, auch den Verlauf des konkreten Besteuerungsverfahrens zu berücksichtigen.
Der Zeitpunkt, zu dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, lässt zwar für sich genommen im Allgemeinen keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Fehlen der Investitionsabsicht zu. Die Umstände, die zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags führen, können aber je nach den Umständen des Einzelfalls Anlass sein, die Investitionsabsicht genauer zu prüfen.
Es existiert zwar keine tatsächliche Vermutung oder ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Steuerpflichtiger für jede beabsichtigte Investition, für die ihm ein Investitionsabzugsbetrag zustünde, diesen sogleich geltend macht. Andererseits kann aber das Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen einschließlich der Art und Weise, in der er steuerliche Wahlrechte ausübt, einen Schluss auf seine Absichten zulassen.
2. Soweit eine Investition tatsächlich nicht vorgenommen wird, könnte dies ein Indiz für das Fehlen der Investitionsabsicht von Beginn an sein. Die Frage hat jedoch aufgrund der Ausgestaltung des Investitionsabzugsbetrags, der Rückgängigmachung des Abzugs nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG sowie der Verzinsung nach § 7g Abs. 4 Satz 4 EStGkaum noch praktische Relevanz.
3. Auf das zur Verhinderung von Missbräuchen durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des fehlenden Finanzierungszusammenhangs kann vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass gesetzlich nunmehr eine Investitionsabsicht gefordert wird, verzichtet werden. Sofern dem Urteil vom 20.6.2012 (X R 42/11, BStBl II 2013, 719, BFH/NV 2012, 1701) eine andere Aussage entnommen werden konnte, hält der X. Senat daran nicht mehr fest.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.4.2016 – X R 15/14