Rz. 36

Gem. § 289b Abs. 1 S. 1 HGB war die nichtfinanzielle Erklärung als Bestandteil des Lageberichts anzusehen. Sofern die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt im Lagebericht bildete, durfte zu nichtfinanziellen Angaben auf andere Stellen im Lagebericht verwiesen werden. Die nichtfinanzielle Erklärung konnte darüber hinaus an geeigneten Stellen im Lagebericht erfolgen.

Die Verweismöglichkeiten im Lagebericht beschränkten sich auf die Pflichtangaben der nichtfinanziellen Erklärung. Verweise auf Angaben im Anhang waren, bis auf die Ausnahme des § 289c Abs. 3 Nr. 6 HGB, nicht zulässig. Sofern die Verortung der nichtfinanziellen Erklärung innerhalb des Lageberichts an geeigneten Stellen erfolgte, sollten zur Übersichtlichkeit an zentraler Stelle (z. B. mittels einer Tabelle) entsprechende Verweise aufgenommen werden.

 

Rz. 37

Darüber hinaus war es zulässig, die nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht darzustellen. In diesem Fall hatte der Lagebericht auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht Bezug zu nehmen. Der gesonderte nichtfinanzielle Bericht war zudem entweder offenzulegen oder auf der Internetseite des Unternehmens spätestens 4 Monate nach dem Abschlussstichtag für mind. 10 Jahre öffentlich zugänglich zu machen.[1] Der gesonderte nichtfinanzielle Bericht konnte als eigenständiger Bericht aufgestellt werden oder in einer anderen Berichterstattung, wie z. B. einer Nachhaltigkeitsberichterstattung, Eingang finden.[2]

[2] Vgl. DRS 20.252.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge