Zu dem Tätigkeitsbereich gehören u. a. die
- betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Unternehmensplanung,
- Beratung zur Krisenfrüherkennung und Controlling,
- Datenanalyse als Bestandteil der Unternehmensberatung/des Controllings,
- Nachhaltigkeitsberatung,
- Organisationsberatung ,
- Unternehmensnachfolgeberatung,
- Unternehmensbewertung.
Weder ein Gesetz noch eine Verordnung regelt die Vergütung für Wirtschafts-, Unternehmens- und Vermögensgestaltungsberatung. Die Tätigkeit eines Berufsangehörigen auf diesem Gebiet ist als Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB).
Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung über betriebswirtschaftliche Beratung bietet sich die Vereinbarung einer Abrechnung nach Zeitaufwand an, sei es in Form eines Stundensatzes oder eines Tagessatzes, wobei die Stundensatz-Vereinbarung die gängigere Variante sein dürfte. Wird eine Vereinbarung mit dem Mandanten getroffen, ist strikt darauf zu achten, dass eine genaue Zeiterfassung unter konkreter, auch für einen Dritten nachvollziehbarer Beschreibung der jeweils ausgeübten Tätigkeit zu führen ist. Darüber hinaus sollte in Anbetracht der von Obergerichten mehrfach als unwirksam angesehenen Zeittaktklauseln eine minutengenaue Aufzeichnung und Abrechnung vorgenommen werden.
Der Stundensatz hat sich in erster Linie am Ergebnis der Kalkulation auszurichten, in der neben den produktiven Zeiten auch unproduktive Zeiten und letztlich auch Krankheits- und Urlaubszeiten zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen ist weiterhin die Schwierigkeit der Tätigkeit, der Qualifikationsgrad des Beraters sowie ggf. vorliegende weitere preisbildende Faktoren.
. Für wirtschaftsberatende Leistungen ist vornehmlich der Ansatz von Stundenhonoraren mit einer Bandbreite zwischen 150 EUR bis 400 EUR festzustellen. Im Bereich der Unternehmensberatung wird häufig auch nach Tagessätzenabgerechnet. Hier zeigt die Praxis Spannen zwischen
975–1.950 EUR netto, wobei für komplexe Beratungsleistungen, wie etwa Strategieberatung oder Unternehmensnachfolgeberatung, auch Tagessätze bis 3.200 EUR netto vereinbart werden.
Abweichungen nach unten oder oben sind je nach Ausgestaltung der Tätigkeit anzutreffen. Ebenso ist die Vereinbarung einer Gesamtvergütung für ein Projekt nicht unüblich. Die letztgenannte Art der Abrechnung findet man in erster Linie bei fest bestimmten und überschaubaren Aufgaben. Letztlich zeigt die Praxis auch Vergütungsberechnungen nach einer Wertgebühr oder einer Kombination aus Zeit- und Wertgebühr.
Bei der Vermögensgestaltungsberatung orientiert sich die Vergütung üblicherweise am Zeitaufwand. Bei der Höhe der Stundensätze gilt das zur Wirtschaftsberatung Gesagte entsprechend. Ebenfalls in der Praxis anzutreffen ist die Festlegung einer Pauschalvergütung oder eine Vergütung nach sog. Meilensteinen, z. B. Erfassung der Daten, Erstellung der Planungsrechnung, Strategiegespräch, Erstellung des Gutachtens etc.
Die Annahme von Provisionen, die bei gewerblich tätigen Vermögensberatern üblich ist, ist Berufsangehörigen nicht gestattet. Sie ist berufswidrig (§ 57 Abs. 1 StBerG, § 2 Abs. 3 BOStB). Eine dem zuwiderlaufende Vereinbarung ist gem. § 9 StBerG berufsrechtlich unzulässig und gem. § 134 BGB zivilrechtlich nichtig.