Aufwendungen der Auszubildenden (Lehrlinge) können Werbungskosten sein, obwohl es sich für Aufwendungen zur Ausbildung auf einen Erstberuf handelt. Maßgebend hierfür ist, dass im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ein stpfl. Entgelt gezahlt wird. Dann sollen auch die damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein, auch wenn sie dem Grunde nach (eigentlich nicht abziehbare) Ausbildungsaufwendungen sind (vgl. "Ausbildungsdienstverhältnis"). Hierzu zählen insbesondere Lehrlinge, Rechtsreferendare, Studenten sowie Offiziersanwärter. Fließen der in einem solchen Ausbildungsverhältnis befindlichen Person im Rahmen des Dienstverhältnisses während der Zeit der Ausbildung stpfl. Einnahmen in Form von Arbeitslohn, Unterhaltszuschüssen oder Beihilfen zu, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden.

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