Literatur: Dilthey, FR 1984, 333; Flies, DStR 1997, 725; Söhn, StuW 2002, 97; Kreft, FR 2002, 657; Morsch/Becker, DStR 2004, 73; Durst, DStZ 2004, 285; Drenseck, DStR 2004, 1766; Jochum, DStZ 2005, 260; Braun, DStZ 2005, 639; Rimmler, StuW 2005, 117; Prinz, FR 2005, 229; Jörißen, FR 2004, 268; BMF v. 22.9.2010, IV C 4– S 2227 – 07/10002:002, BStBl I 2010, 721
Begriff
Kosten der Fortbildung in einem ausgeübten Beruf sind (im Gegensatz zu Ausbildungskosten für einen nicht ausgeübten Beruf) Werbungskosten, da sie mit einer existierenden Einkunftsquelle sachlich zusammenhängen.
Fortbildungskosten setzen grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung für den ausgeübten Beruf voraus. Danach ist also zu unterscheiden:
- Übt der Stpfl. keinen Beruf aus (etwa weil er noch keine Berufsqualifikation besitzt), sind alle auf die künftige Berufstätigkeit gerichteten Aufwendungen Ausbildungskosten und damit Sonderausgaben. (Vorweggenommene) Werbungskosten liegen nur vor, wenn der Stpfl. seinen Beruf kurzfristig nicht ausübt (z. B. wegen Arbeitslosigkeit; vgl. "Arbeitslosigkeit") und diese Zeit für Fortbildung in dem Beruf, den er bereits ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, verwendet (vgl. im Einzelnen "Ausbildung").
- Übt der Stpfl. einen Beruf aus, sind alle Aufwendungen, die sich auf die Verbesserung der Kenntnisse in diesem Beruf richten, Werbungskosten (Fortbildungskosten).
- Weder Werbungskosten noch Sonderausgaben liegen vor, wenn die Qualifizierungsmaßnahme nicht auf eine Berufstätigkeit gerichtet ist.
- Erwerb oder Verbesserung der Kenntnisse in einem anderen (nicht ausgeübten) Beruf sind, soweit die Absicht besteht, diesen anderen Beruf später auszuüben (vorweggenommene) Werbungskosten.
Zur Kritik der Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung vgl. "Ausbildung".
Einzelfälle der Berufsfortbildung
Die Kosten einer an sich berufsfremden Ausbildung sind Werbungskosten, wenn diese Ausbildung nicht dazu dienen soll, einen neuen Beruf zu ergreifen, sondern die Fähigkeiten für den ausgeübten Beruf erhöhen soll. Entsprechend den Grundsätzen zum "Zweitstudium" sind die Kosten von Maßnahmen, um die Kenntnisse in dem ausgeübten Beruf aufzufrischen, zu ergänzen und zu erweitern, Fortbildungs- und damit Werbungskosten.
Fortbildung ist danach unter der Voraussetzung, dass die erworbenen Kenntnisse in dem bisher ausgeübten Beruf eingesetzt werden sollen:
- die Weiterbildung einer Gymnastiklehrerin zur Krankengymnastin; dass zusätzliche Kenntnisse erforderlich sind, spricht nicht gegen Fortbildung, weil diese jede Fortbildung vermittelt;
- die Weiterbildung einer Diplom-Psychologin bzw. eines Sozialarbeiters zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; der Rahmen des bisher ausgeübten Berufs wird nicht verlassen;
- die Fortbildung einer Lehrerin zur Yoga-Lehrerin, um im Rahmen ihres Schulunterrichts Yoga-Kurse anbieten zu können; Aufwendungen eines Lehrers zum Erwerb der Lehrberechtigung in einem weiteren Fach;
- die Fortbildung einer Gemeindediakonin zur Sozialpädagogin;
- die Weiterbildung eines kaufmännischen Angestellten für einen EDV-Hauptberuf;
- die Fortbildung eines Kaufmanns an der Deutschen Angestelltenakademie;
- die Fortbildung eines kaufmännisch ausgebildeten Stpfl. zum Betriebswirt an der Hessischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie; maßgebend ist, dass die Akademie keinen einer Universität oder Fachhochschule vergleichbaren Abschluss vermittelt;
- die Weiterbildung eines Handwerksmeisters auf betriebswirtschaftlichem Gebiet;
- Kurs eines Juristen in ausl. Recht;
- Kurse, Tagungen und Lehrgangsaufwendungen über Themen, die mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen;
- Aufwendungen für ein Erst- und anschließendes Zweitstudium eines unter Weiterzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellten Zeitsoldaten;
- Aufwendungen einer als Krankengymnastin tätigen Stpfl. für ein Medizinstudium und die Promotion;
- Aufwendungen einer langjährig tätigen Krankenschwester für einen Lehrgang zur Ausbildung als Lehrerin für Pflegeberufe;
- Aufwendungen einer Bilanzbuchhalterin für die Ausbildung zur Heilpraktikerin;
- Studium einer Bankangestellten, die als Personalreferentin tätig war; der Arbeitgeber verlangte den akademischen Abschluss, um die Klägerin dauerhaft einsetzen zu können;
- Aufwendungen einer Krankenschwester sowie Pflegedienstleiterin für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium im Studiengang Sozialökonomie;
- Aufwendungen zur Erlangung des "Masters of Law" nach Bestehen des 1. Juristischen Staatsexamens; der Stpfl. strebte nach Bestehen des 2. Juristischen Staatsexamens die Anstellung in einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei an.
Liegt danach Fortbildung in dem ausgeübten (bestehenden) Beruf vor, ist nicht erforderlich, dass der Stpfl. zzt. der Fortbildung in diesem Beruf tätig ist. Daher führen auch Fortbildungsmaßnahmen eines Arbeitslosen zu (vorweggenommenen) Wer...