Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre aufgewandt werden, also ursächlich mit Einkünften zusammenhängen, sind Werbungskosten. Sie teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation des Streitgegenstands des Prozesses; sie sind insoweit Folgekosten. In Betracht kommen insbesondere Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses, eines Räumungsprozesses oder sonstige Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis sowie eines Prozesses um wiederkehrende Einkünfte (Rentenzahlungen usw.). Strafverteidigungskosten sind hingegen nicht beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit dem Stpfl. nur die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft.
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind keine Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Unterhaltsempfängers nach § 22 Nr. 1a EStG.
Prozesskosten wegen Baumängeln gehören nicht zu den Werbungskosten, wenn es um die Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten geht; sie sind jedoch Werbungskosten, wenn es um Mängel geht, deren bei ihrer Beseitigung anfallender Aufwand ebenfalls Werbungskosten wären. Sofort abziehbare Werbungskosten sind weder Rechtsanwalts- und Notarkosten, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen sind, noch sowie Maklerkosten, die für die danach geglückte Veräußerung des gleichen Hauses entstanden sind. Eine den Veräußerungszusammenhang überlagernde und diese verdrängende Veranlassung durch die beabsichtigte Vermietung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der Stpfl. ohne wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwang zur Veräußerung entschlossen hat und er auch über die Verwendung des Veräußerungserlöses frei disponieren kann.
Ist der Gegenstand des Prozesses eine als sonstige Einkünfte zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente, so ist der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang der Prozesskosten mit der Erwerbssphäre gegeben.
Prozesskosten, die nicht mit Einkünften in ursächlicher Verbindung stehen, sind keine Werbungskosten. Das ist der Fall, wenn
- der Stpfl. durch den Prozess das rechtliche Eigentum an einem Vermögensgegenstand erlangen will, dessen Einkünfte ihm aufgrund seines unbestrittenen wirtschaftlichen Eigentums bereits zustehen. Werbungskosten würden jedoch vorliegen, wenn dem Stpfl. die Einkünfte noch nicht zustehen würden;
- sie der Verhinderung des Entstehens von Einkünften dienen. Prozessaufwendungen zur Beseitigung eines nicht wirksam gewordenen Rechtsverhältnisses (Miet-/Pachtverhältnis), aus dem Einkünfte bezogen werden sollten, sind daher keine Werbungskosten;
- der Rechtsstreit auf eine steuerfreie Entschädigungsleistung gerichtet ist. Der notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen Prozesskosten und stpfl. Einkünften wird nicht dadurch geschaffen, dass die Entschädigungszahlung zu verzinsen ist und diese Zinsen stpfl. Einkünfte darstellen. Aufwendungen zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Aufwendungen getätigt wurden, um die Zugehörigkeit eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Stpfl. aufrechtzuerhalten.