Literatur: Prinz, FR 1987, 330
Ähnliche Grundsätze wie für "Kurse" gelten auch für Sportkurse. In der Praxis streitig geworden sind insbesondere Skikurse. Sport ist eine typische Freizeitbeschäftigung. Die Erlernung der zur Sportausübung erforderlichen Fähigkeiten ist daher regelmäßig privat veranlasst, die Aufwendungen können nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Beruflich veranlasst können die Aufwendungen nur sein, wenn der Kurs das Ziel verfolgt, dem Teilnehmer den Berufserwerb mittels dieser Sportart zu ermöglichen, insbesondere also als Sportlehrer. Ein Kurs, der darauf ausgerichtet ist, dem Teilnehmer die Lehrbefähigung in dieser Sportart zu vermitteln (z. B. in Skifahren, wo die Betreuung der Schüler eine besondere Ausbildung voraussetzt; Kurse eines Arztes zur Erlangung der Bezeichnung "Sportmediziner"), ist daher beruflich veranlasst. Angesichts des starken privaten Bezugs der Sportausübung und der Möglichkeit, dass der Teilnehmer an dem Lehrgang zur besseren Erlernung der Sporttechnik teilnimmt, nicht aber, um sich als Lehrer/Sportmediziner in dieser Sportart ausbilden zu lassen, hat der BFH enge Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten aufgestellt:
- Es muss ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehen.
- Der Teilnehmerkreis des Lehrgangs muss homogen sein, d. h. ausschließlich Personen umfassen, die die Lehrbefähigung in dieser Sportart anstreben.
- Der Lehrgang muss durch einen anerkannten Verband oder die zuständige Behörde organisiert werden; bei Lehrern muss die Schulverwaltung Sonderurlaub erteilen oder das dienstliche Interesse bescheinigen.
- Der Lehrgang muss auf die Vermittlung der erforderlichen praktischen und pädagogischen Fähigkeiten ausgerichtet sein; schädlich ist insbesondere, wenn die sportliche Betätigung (Skifahren) weit über das hinausgeht, was nach den Richtlinien zur Erlangung der jeweiligen Befähigung erforderlich ist.
- Der Lehrgang muss in straffer organisatorischer Form durchgeführt werden und darf nur begrenzte Zeit zur Erholung bieten.
- Die Teilnahme des Stpfl. an dem gesamten Programm muss feststehen.
- Der Lehrgang muss mit einer Prüfung abgeschlossen werden, deren Bestehen die Lehrbefähigung in der Sportart vermittelt.
- Der Lehrer muss die erworbene Lehrbefähigung anschließend auch tatsächlich beruflich nutzen.
- Es schadet nicht, wenn der Lehrgang in einem Touristikgebiet in der Saison durchgeführt wird, wenn dies zur Erreichung des Kurszwecks erforderlich ist (z. B. Skilehrgang in einem Skigebiet im Winter).
Der BFH hat diese Typisierung nach objektiven Gesichtspunkten als unerlässlich bezeichnet. Allerdings muss nicht jedes der genannten Merkmale vorliegen. Es ist vielmehr anhand der genannten Indizien zu beurteilen, ob die Kursteilnahme beruflich veranlasst war; dabei kann das Fehlen einzelner Indizien durch das starke Vorhandensein anderer Indizien ausgeglichen werden. Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.
Entsprechende Grundsätze gelten auch für Kurse in anderen Sportarten wie Tauchen, Segeln, Rudern, Surfen, Snowboardfahren. Von einer beruflichen Veranlassung kann ausgegangen werden, wenn die Sportausübung von dem Arbeitgeber angeordnet und/oder die beim Sport verbrachte Zeit auf die Dienstzeit angerechnet wird.
Für Aufwendungen für Sportgeräte und Sportkleidung gelten entsprechende Grundsätze. Sie können Werbungskosten sein, wenn die sportliche Betätigung zu der Berufssphäre gehört (z. B. bei Sportlehrern oder Berufssportlern). Der BFH hat seine Rspr. zu gemischt veranlassten Aufwendungen und einem grundsätzlich bestehenden Aufteilungs- und Abzugsverbot aufgegeben. Zu den Einzelheiten vgl. Rz. 20ff.
Aufwendungen eines Profifußballspielers für ein Pay-TV-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen Personal Trainer sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.