Zeitungen und Zeitschriften können Arbeitsmittel sein, wenn es sich um Fachliteratur handelt, die regelmäßig nur von Angehörigen des jeweiligen Berufs gelesen wird. Für die berufliche Veranlassung besteht dann eine widerlegbare Vermutung. Für den Abzug als Werbungskosten genügt der Nachweis, dass die Zeitung bzw. Zeitschrift für den Beruf tatsächlich genutzt worden ist. Eine mögliche private Mitveranlassung kann dann regelmäßig als geringfügig außer Betracht bleiben.
Handelt es sich nicht um Fachliteratur in diesem Sinn, so sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar, weil dann die private Nutzung von der beruflichen Sphäre nicht getrennt werden kann. Denn ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt dann nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt; vgl. Rz 20ff. Das betrifft z. B.
In einem Sonderfall nahm das FG Köln Werbungskosten bei Bezug der Wochenendausgabe einer Regionalzeitung an, die der Stpfl., der außerhalb dieser Region lebte, zur Beobachtung des Kfz-Markts dieser Region nutzte.
Auch der Bezug mehrerer Tages- und Wochenzeitschriften fällt noch (auch) in den privaten Bereich, da viele Stpfl. sich aus mehreren Quellen zu informieren pflegen.
Bei Computerzeitschriften ist ebenfalls darauf abzustellen, ob ein spezifisch berufliches Informationsbedürfnis befriedigt wird ("Fachzeitschrift") oder ob sie sich an ein breites interessiertes Publikum wendet.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, führen allgemeinbildende Zeitungen und Zeitschriften auch dann nicht zu Werbungskosten, wenn sie nachweislich zu beruflichen Zwecken verwandt werden. Da allgemeinbildende Zeitungen und Zeitschriften auch von Privatleuten gelesen werden, scheidet hier regelmäßig ein Werbungskostenabzug aus. Denn Zeitschriften und Zeitungen mit privater Veranlassung sind nach § 12 Nr. 1 EStG grundsätzlich den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.