Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
1.3.1 Unbewegliche Wirtschaftsgüter
Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören bebaute oder unbebaute Grundstücke, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und grundstücksgleiche Rechte. Ein grundstücksgleiches Recht ist das Erbbaurecht, das grundsätzlich beim Anlagevermögen auszuweisen ist.
Die unbeweglichen Wirtschaftsgüter sind als Anlagevermögen entweder überhaupt nicht (Grundstücke) oder nur über längere Zeiträume abzuschreiben (Gebäude). Sie können auch Umlaufvermögen sein, wie z. B. bei einem Grundstückshändler oder im Rahmen des sog. gewerblichen Grundstückshandels, mit der Folge, dass auch die Gebäude oder Gebäudeteile nicht nach § 7 EStG abgeschrieben werden können; ggf. sind Teilwertabschreibungen möglich.
1.3.2 Bewegliche Wirtschaftsgüter
Materielle Wirtschaftsgüter
Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören alle anderen materiellen Wirtschaftsgüter, z. B. Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Waren sowie Betriebsvorrichtungen, und zwar selbst dann, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind.
Bewertung
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nach § 6 Abs. 1 EStG bewertet und nach § 7 Abs. 1, 2 EStG abgeschrieben, und zwar entweder linear, nach Maßgabe der Leistung oder degressiv.
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind ebenfalls zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
Bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2008 oder die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 sowie nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, können/konnten degressiv abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Für geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 EUR), die angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, kann die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Dabei sind Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 EUR übersteigt, unter Angabe des Tags der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Auf das Führen des Verzeichnisses kann verzichtet werden, wenn sich die Angaben aus der Buchführung ergeben.
Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts über 250 EUR – 1.000 EUR, können diese für Wirtschaftsgüter, die angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind, in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden. Dieser Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen (sog. Pool-Abschreibung). Scheidet ein Wirtschaftsgut, das im Sammelposten erfasst ist, aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden.
Im Investitionszulagenrecht sind geringwertige Wirtschaftsgüter von der Förderung ausgenommen.
Vorratsvermögen
Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gehört das Vorratsvermögen (steuerliche Besonderheiten: Lifo-Bewertung, Gruppenbewertung, Bewertung nach der Subtraktions- oder nach der Formelmethode).