Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Anzahlungen
Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter, auf Sachanlagen sowie auf Vorräte sind Wirtschaftsgüter, die zu aktivieren sind; erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind Verbindlichkeiten, die zu passivieren sind. Provisionsvorschüsse (Vorschusszahlungen, Stornoreserven) im Versicherungsgewerbe sind keine Wirtschaftsgüter, sondern ebenfalls Anzahlungen auf die späteren Provisionen; sie sind zu passivieren.
Solange der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.
Die Aktivierungs- und Passivierungsgebote gelten handels- und steuerrechtlich.
Aufzug
(Personen-)Aufzüge einschl. Rolltreppen, z. B. in einem Warenhaus oder in einem Hotel, gehören nicht zu den dem Warenhausbetrieb oder dem Hotel dienenden Betriebsvorrichtungen, sondern sind – wie im Übrigen auch feste Treppen – Bestandteile des Gebäudes. Anders ein Lastenaufzug: Dieser gehört unmittelbar zur gewerblichen Tätigkeit des Betriebs, der ihn zum Transport seiner Waren usw. einsetzt und ist damit Betriebsvorrichtung.
So stellt auch der Aufzug in einer Bäckerei, dessen Hauptzweck darin besteht, die für die Herstellung der Backwaren benötigten Materialien zu den verschiedenen Produktionsebenen zu befördern, eine Betriebsvorrichtung dar.
Ausstattungsgegenstände
Ausstattungsgegenstände sind selbstständig zu bewertende Wirtschaftsgüter. Dazu gehören z. B. Geschirr, Gläser, Töpfe, Pfannen, Bestecke, Wäsche, Handtücher etc. im Gastronomiebereich sowie das Mobiliar. Das gilt auch für die Erstausstattung. Das gilt auch dann, wenn sie in einem Bilanzposten zusammengefasst worden sind.
Ausstellungsgegenstände
Die einzelnen zu einer Verkaufsausstellung, z. B. im Sanitärhandel, zusammengefassten Gegenstände stellen in aller Regel jeweils selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter und kein einheitliches Wirtschaftsgut dar.
Außenanlagen
- Außenanlagen wie Einfriedungen (Zaun und Tor) bei Betriebsgrundstücken sind Bestandteile des Grund und Bodens. Schutzgitter innerhalb des Betriebsgeländes sowie Platzbefestigungen, die der Wartung betrieblicher Anlagen dienen, wie z. B. Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplätze, sind Betriebsvorrichtungen.
- Hofbefestigungen, Straßenzufahrten und Umzäunungen sind mit dem Grund und Boden als solchem verbunden. Sie sind unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind. Sie dienen dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen. Ausnahmsweise können sie auch Betriebsvorrichtungen sein, wie z. B. eine als Hofbefestigung dienende beheizbare Rasenfläche, die ein Installationsmeister auf seinem Grundstück errichtet, um das technische Verfahren zu verbessern und um sie seinen Kunden vorzuführen.
Außenanlagen auf Betriebsgrundstücken, wie z. B. Stellplätze, sind keine "Gebäude" i. S. des § 6b EStG, sodass die Anschaffungskosten dieser Außenanlagen nicht durch Veräußerungsgewinne von Gebäuden verringert werden können. Eine Übertragung der stillen Reserven ist in solchen Fällen nicht möglich.
S. a. "Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke, Grund und Boden".
Baumbestand
Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens eines Forstbetriebs. Als Wirtschaftsgut ist dabei der in einem selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch geografische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgre...