Leitsatz
Wird eine GmbH, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zugesagt hat, in eine KG umgewandelt, so ändert dies am Charakter der Versorgungszusage nichts. Ablösezahlungen führen daher zu Arbeitseinkünften, soweit die zu Grunde liegenden Ansprüche in der Zeit als Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH erdient wurden. Diese Ansprüche stehen ihm als Arbeitnehmer zu, sodass sie nach Umwandlung in eine KG nicht Teil des Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft werden. Der Verzicht gegen Abfindung kann daher nicht Teil des Veräußerungspreises an den Kommanditanteilen sein.
Sachverhalt
Eine GmbH hatte ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Ende 1979 Versorgungsleistungen zugesagt. Sie sollten nach Vollendung des 65. Lebensjahres ab 6.11.2004 ausgezahlt werden. Zum 31.12.1978 wurde die GmbH in eine KG umgewandelt, an denen der Gesellschafter - Geschäftsführer und dessen Sohn zu je 30.000 DM beteiligt waren. Mit Vertrag vom 2.1.2001 vereinbarte der Kläger mit der KG, die Versorgungszusage gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 563.000 DM aufzuheben. Er erhielt dafür Geld und Sachwerte sowie die Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung. Im Anschluss daran übertrug der Kläger seinen Kommanditanteil an seinen Sohn und an einen neuen Gesellschafter bis Ende 2002 vollständig. In der unstreitigen Höhe des Wertes der Pensionsansprüche von 496.355 DM setzte das Finanzamt im Jahr 2001 Arbeitseinkünfte fest, die sie der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG unterwarf. Der übersteigende Betrag von 66.645 DM wurde als Entnahme bei der KG angesehen. Der Einwand des Klägers, von der Umwandlung der GmbH bis zur Veräußerung der letzten KG-Anteile Ende 2002 liege ein einheitlicher Veräußerungsvorgang vor, wurde nicht gehört. Das Finanzamt hat weder einen Veräußerungserlös im Sinne der §§ 16 und 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG noch den begünstigten Steuersatz auf einen Veräußerungserlös in Höhe der Abfindungszahlung angenommen und hat konsequent den Abfindungsanspruch des Gesellschafters der KG auch nicht in dessen Sonderbilanz aufgenommen. Darüber hinaus macht der Kläger eine Zwangslage geltend, weil der Übernehmer des Betriebs es abgelehnt habe, die Pensionsverpflichtung zu übernehmen und der Kläger durch eine schwere Erkrankung daran gehindert war, den Betrieb weiter zu führen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat sich auf die Seite des Finanzamtes gestellt. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinn von § 19 EStG gehören nach dessen Abs. 1 Nr. 2 auch alle Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen insbesondere Versorgungsbezüge. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende Zahlungen handelt oder um einen einmaligen Bezug, der eine laufende Zahlungsverpflichtung ablöst. Zwar ist durch die Umwandlung der GmbH in eine KG die Verpflichtung der GmbH aus der Pensionszusage auch Passivvermögen der KG geworden: Dies ändert aber nichts daran, dass sich eine Abfindung für den Verzicht des Klägers auf seinen Pensionsanspruch auf seine Tätigkeit für die GmbH bezieht und nicht für seine Tätigkeit im Dienste der KG. Obwohl durch die Umwandlung der Rechtsträger nicht untergeht, stellt sich für die KG die Verpflichtung aus der früheren Tätigkeit des Geschäftsführers der GmbH wie eine gleichartige Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten dar (BFH, Urteil v. 22.6.1977, I R 8/75, BStBl 1977 II S. 798). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das nachträgliche Arbeitseinkommen laufend gezahlt wird oder wie im Streitfall als Abfindungsbetrag. Nur Zuführungen nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag an den Gesellschafter stellen sich im Weiteren als Vergütung der Personengesellschaft an ihre Gesellschafter dar, die den steuerlichen Gewinn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mindern dürfen.
Das Finanzgericht hat es auch abgelehnt, die Abfindungszahlung als Teil eines Veräußerungspreises umzudeuten. Das Gericht hierzu wörtlich: "Die persönliche Vorstellung des Klägers, zum besseren Verkauf seines Anteils an der ursprünglichen GmbH diese in eine KG umzuwandeln, das Körperschaftsteuerguthaben zu realisieren und nach Ablösung der Pensionsverpflichtung die Kommanditanteile zu übertragen, kann nicht dazu führen, alle in diesem weiteren wirtschaftlichen Zusammenhang enthaltene Zahlungen als Veräußerungserlös im Sinn von § 16 EStG anzusehen".
Hinweis
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, sodass der Kläger unter dem Aktenzeichen des BFH VIII B 146/06 Nicht-Zulassungsbeschwerde eingelegt hat. Ob diese erfolgreich sein wird, darf bezweifelt werden. Das Urteil baut auf die ständige Rechtssprechung auf, nach denen Abfindungszahlungen für Pensionsansprüche grundsätzlich als Arbeitseinkommen in dem Zeitpunkt zu versteuern sind, in dem der Berechtigte hierauf verzichtet. Im Streitfall hat das FA eine Zwangslage des Klägers bereits anerkannt und § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG angewandt (Fünftelregelung), um den zusammengeballten Zufluss steuerlich abzumildern. Darin mag in manchen Fällen immer noch eine große Härte lieg...