(1) 1Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. 2Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. 2Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person
1. |
die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet, |
2. |
ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist, |
3. |
eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre, |
4. |
eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre. |
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
1. |
Identifikationsnummer, |
2. |
Wirtschafts-Identifikationsnummern, |
7. |
amtlicher Gemeindeschlüssel, |
8. |
Tag und Ort der Geburt, |
10. |
gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, |
11. |
zuständige Finanzbehörden, |
14. |
Tag des Ein- und Auszugs, |
15. |
Staatsangehörigkeiten sowie |
16. |
Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr). |
(3a) Außerdem speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu natürlichen Personen die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte internationale Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC). [Ab 06.12.2024: 2Gespeichert wird nach Satz 1 ausschließlich eine Kontoverbindung, welche mittels SEPA-Überweisung erreichbar ist.]
(4) 1Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
1. |
sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird, |
2. |
die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen, |
3. |
zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind, |
4. |
Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, |
5. |
den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. |
2Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden auch zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert und können von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zweck verarbeitet werden. 3Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden auch zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und 3a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gespeichert und können von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen zu diesem Zweck verarbeitet werden. 4Die Regelungen des Identifikationsnummerngesetzes bleiben unberührt.
(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf Veranlassung des Nutzers eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden.
(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.
(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für Zwecke der Di...