Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
4.1 Rechtslage bis 2017
Neben den Direktanlagen gelten auch für Anteile an Investmentfonds im Privatvermögen die Regelungen der Abgeltungsteuer. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ausschüttende Fonds oder um thesaurierende Fonds handelt:
- Ausgeschüttete laufende Erträge und Wertpapierveräußerungsgewinne unterliegen bei Zufluss der Abgeltungsteuer. Ausgeschüttete "Altveräußerungsgewinne" (Gewinne des Investmentfonds aus Altbeständen) sind weiterhin steuerfrei.
- Die ausschüttungsgleichen Erträge (insbes. Zinsen, Dividenden, Mieten) gelten zum Geschäftsjahresende des Fonds als zugeflossen. Wertpapierveräußerungsgewinne führen nicht zu einem fiktiven Zufluss, d. h. sie sind lediglich im Rahmen der Veräußerungsgewinnbesteuerung steuerlich zu erfassen.
- Vereinnahmte Zwischengewinne gehören zu den Kapitaleinkünften. Gezahlte Zwischengewinne führen regelmäßig zu negativen Kapitalerträgen.
- Die Veräußerung bzw. Rückgabe der Fondsanteile ist ab 2009 steuerpflichtig. Für alle Anteile, die bis zum 31.12.2008 erworben wurden, gilt für die Veräußerung – wie bei Aktien – ein Bestandsschutz. Ausnahmen gelten für sog. Millionärsfonds und steueroptimierte Geldmarktfonds.
4.2 Rechtslage ab 2018
Zum 1.1.2018 wurde das InvStG reformiert.
Privatanleger versteuern die Investmenterträge als Kapitaleinkünfte
, womit diese auch der Abgeltungsteuer unterliegen.
Hierbei zählen zu den Investmenterträgen nach § 16 InvStG die Ausschüttungen, die Vorabpauschale und der Veräußerungsgewinn. All diese Einkünfte unterliegen bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds einer (je nach "Fondskategorie" unterschiedlich hohen) Teilfreistellung nach § 20 InvStG (Aktienfonds: 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds: 60 %, Auslandsimmobilienfonds 80 %).
- Alt-Anteile gelten zum 31.12.2017 mit dem an diesem Stichtag geltenden Rücknahmepreis als veräußert und mit diesem Wert zum 1.1.2018 als angeschafft.
- Der fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 wird nach der bis 2017 geltenden Rechtslage zum tatsächlichen Verkaufszeitpunkt versteuert. Zusätzlich unterliegt der Veräußerungsgewinn nach der ab 2018 geltenden Rechtslage der Steuerpflicht (Wertänderung ab dem 1.1.2018).
- Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind solche, die der Anleger vor dem 1.1.2009 erworben hat. Bei diesen ist der fiktive Veräußerungsgewinn steuerfrei. Für den Veräußerungsgewinn nach neuer Rechtslage erhält der Anleger in der Einkommensteuerveranlagung einen Freibetrag bis max. 100.000 EUR. Besonderheiten gelten für Alt-Anteile i. S. d. § 21 Abs. 2a/b InvStG (Fassung bis 2017).