Kommentar
Im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Berufsaus- und -fortbildungskosten ist im Vorgriff auf eine bundeseinheitliche Lösung folgende Auffassung zu vertreten:
Der BFH erkennt Aufwendungen für ein Schulungsverhältnis, das kein Ausbildungsdienstverhältnis darstellt, als Werbungskosten an. Der geforderte enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit späteren Einnahmen wurde offensichtlich deshalb bejaht, weil mit Abschluss der Ausbildung keine andere Tätigkeit als die eines Piloten erreicht werden konnte und der Steuerpflichtige später auch vom Träger der Ausbildung eingestellt wurde. Aufwendungen sind in vergleichbaren Fällen als Werbungskosten anzuerkennen. In allen anderen Fällen erstmaliger Berufsausbildung, insbesondere, wenn durch ein nicht berufsbegleitendes Erststudium ein allgemeiner Berufsabschluss angestrebt wird, sind Aufwendungen auch weiterhin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Steuerpflichtige neben der Ausbildung in geringem Umfang arbeiten, um sich die Kosten des Lebensunterhalts sowie der Ausbildung hinzuzuverdienen.
Laut BFH ist die Höhe vorab entstandener Erwerbsaufwendungen bei einer über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden Berufsausbildung unabhängig davon zu ermitteln, ob daneben noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Danach sind beispielsweise Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zu berücksichtigen. Für Fahrtkosten zum Ausbildungs- bzw. Studienort kann im Allgemeinen nur die Entfernungspauschale in Anspruch genommen werden, auch wenn in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG von "Arbeitsstätte" und nicht von "Ausbildungsstätte" die Rede ist. Ob eine Ausbildungsstätte eine "Regelmäßige Arbeitsstätte" i.d.S. ist, beurteilt sich nach R 37 Abs. 2 LStR. Deshalb wird bei einem herkömmlichen Studium die Universität regelmäßig vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte sein, bei einem Fernstudium aber auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn er seinem Studium im Wesentlichen zu Hause nachgeht. Im Übrigen ist es aber auch nicht ausgeschlossen, dass ein Studium an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden kann.
Ist die Ausbildungsstätte demnach als regelmäßige Arbeitsstätte i.d.S. anzusehen, schließt dies nach allgemeinen Grundsätzen den Abzug von Reisekosten aus. Ist der Steuerpflichtige hingegen für einzelne Ausbildungsabschnitte, z.B. anlässlich einer Exkursion oder eines Praktikums, vorübergehend außerhalb seiner Ausbildungsstätte zu Ausbildungszwecken tätig, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob es sich insoweit um Dienstreisen handelt. Hat der Steuerpflichtige am Ausbildungsort eine Unterkunft, kann eine doppelte Haushaltsführung in Betracht kommen.
Die Rechtsprechung hat dagegen keine Auswirkungen auf die bisherige Behandlung von Aufwendungen für Beamtenanwärter und Berufsschüler. Es kann derzeit daran festgehalten werden, dass bei Beamtenanwärtern, die einen auswärtigen Lehrgang besuchen, in den ersten drei Monaten eine Dienstreise angenommen werden kann und dass der Besuch der Berufsschule im Regelfall stets eine neue Dienstreise darstellt, wenn die Berufsschule höchstens an zwei Tagen je Woche aufgesucht wird.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Karlsruhe, Verfügung vom 24.11.2003, S 2354 A – 30 – St 322